Chargenrückverfolgung ohne Excel: So gelingt der Umstieg auf ein digitales System
Chargenrückverfolgung Software statt Excel: Rechtsgrundlagen, 24-Stunden-Frist nach § 44 LFGB, 4-Stunden-Vorgabe von IFS und BRCGS, Umstieg in 6 Schritten.
Aktualisiert am 18.9.2026 · 6 Min. Lesezeit
Excel ist für die Chargenrückverfolgung rechtlich nicht verboten, aber in der Praxis der Engpass: Seit dem 1. Januar 2023 müssen Lebensmittelunternehmen in Deutschland Rückverfolgbarkeitsdaten nach § 44 Abs. 3 LFGB innerhalb von 24 Stunden elektronisch und maschinenlesbar an die Behörde übermitteln, und IFS Food 8 sowie BRCGS Food Issue 9 setzen vier Stunden als Zielwert für die vollständige Rückverfolgung. Ein digitales System ersetzt verstreute Tabellen durch eine durchgängige Chargengenealogie vom Wareneingang bis zum Kunden. Dieser Artikel zeigt, welche Anforderungen ein solches System erfüllen muss und wie der Umstieg in sechs Schritten gelingt.
Warum Excel bei der Chargenrückverfolgung an Grenzen stößt
Die meisten Betriebe zwischen 50 und 1.000 Mitarbeitenden führen ihre Rückverfolgbarkeit in einer Mischung aus ERP-Auszügen, Lieferscheinen, handschriftlichen Produktionsprotokollen und einer zentralen Excel-Datei. Das funktioniert, solange niemand unter Zeitdruck nachfragt. Genau dieser Fall tritt beim Rückruf, bei einer Behördenanfrage und beim Zertifizierungsaudit ein.
Anforderung
Grundlage
Typische Excel-Praxis
Digitales System
Lieferant und Abnehmer je Charge feststellbar
Art. 18 VO (EG) 178/2002
Ja, aber verteilt auf mehrere Dateien
Zentral, je Charge abrufbar
Übermittlung in 24 h, strukturiert und maschinenlesbar
§ 44 Abs. 3 LFGB
Manuelles Zusammenkopieren, Fehlerrisiko
Export als xlsx/csv per Klick
Vor- und Rückwärtsverfolgung in max. 4 h
IFS Food 8, 4.18.3
Mehrere Stunden bis Tage
Minuten, mit Zeitstempel dokumentiert
Massenbilanz je Test
IFS Food 8, 4.18.2; BRCGS 3.9
Nachträglich berechnet
Automatisch aus Verbrauchsbuchungen
Unveränderbare Historie
IFS Food 8, 2.1.2.3
Überschreibbar, keine Versionierung
Audit-Trail je Datensatz
Verknüpfung Rohware zu Endprodukt (intern)
Nicht gesetzlich, aber IFS/BRCGS
Meist nur auf Tagesebene
Auf Chargen- oder Losebene
Die Tabelle zeigt den Kern des Problems: Die Daten sind vorhanden, aber nicht verknüpft. Die BVL-Empfehlung zur Rückverfolgbarkeit nennt als gängige maschinenlesbare Formate ausdrücklich xlsx- und csv-Dateien und stuft PDF oder Bilddateien als nur bedingt geeignet ein. Das Problem ist also nicht das Dateiformat, sondern die Zeit, die vergeht, bis eine vollständige und belastbare Tabelle vorliegt.
Was die Behörde konkret verlangt
Nach der BVL-Empfehlung sollten je Wareneingang und Warenausgang mindestens folgende Angaben vorgehalten werden: Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers, Produktbezeichnung, Menge, Chargen- oder Losnummer, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum sowie Datum und gegebenenfalls Uhrzeit von Empfang oder Verkauf. Für Lebensmittel tierischen Ursprungs kommen die Angaben nach Art. 3 der DVO (EU) 931/2011 hinzu, darunter eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Partie, Charge oder Sendung.
Was ein digitales System für Chargenrückverfolgung leisten muss
Nicht jede Software, die "Rückverfolgbarkeit" im Funktionsumfang nennt, deckt die Anforderungen eines zertifizierten Produktionsbetriebs ab. Prüfen Sie folgende Punkte:
Chargengenealogie in beide Richtungen: Von jeder Endproduktcharge zu allen eingesetzten Rohwaren- und Verpackungschargen und umgekehrt, inklusive Rework und Zwischenprodukten.
Erfassung am Prozessschritt: Verbrauch und Ausbeute werden dort gebucht, wo sie entstehen, nicht nachträglich im Büro. Nur so ist eine Massenbilanz belastbar.
Loskennzeichnung beim Verpacken: IFS Food 8 verlangt in 4.18.4, dass die Loskennzeichnung unmittelbar beim Verpacken erfolgt und zwischengelagerte Ware bereits gekennzeichnet ist.
Audit-Trail: Jede Änderung mit Benutzer, Zeitstempel und Vorher-Nachher-Wert. Überschreiben ohne Spur darf nicht möglich sein.
Export für Behörden: Strukturierte Ausgabe je Charge als xlsx oder csv mit den oben genannten Mindestangaben.
Aufbewahrung: Konfigurierbare Fristen. Die BVL-Empfehlung nennt fünf Jahre ab Herstellungs- oder Lieferdatum als Regelfall, IFS Food 8 fordert in 2.1.2.2 mindestens ein Jahr nach Ablauf der Haltbarkeit.
Schnittstellen: Anbindung an ERP (Stammdaten, Aufträge), Waagen, Etikettendrucker und Sensorik, damit Chargendaten nicht doppelt gepflegt werden.
Sperren und Freigaben: Wird eine Rohwarencharge gesperrt, müssen alle daraus entstandenen Produktchargen automatisch als betroffen markiert werden.
Der letzte Punkt entscheidet über den Nutzen im Ernstfall. Ein System, das nur Daten speichert, aber keine Konsequenzen auslöst, ist ein digitales Archiv, kein Rückverfolgungssystem.
Der Umstieg in sechs Schritten
1. Ist-Analyse: Wo entstehen Chargeninformationen heute?
Gehen Sie den Materialfluss physisch ab, vom Wareneingang bis zur Verladung. Notieren Sie an jedem Schritt: Welche Chargennummer wird erfasst, von wem, in welchem Medium, mit welcher Verzögerung? Typisches Ergebnis: Wareneingang und Versand sind im ERP sauber, die Produktion dazwischen ist eine Lücke von mehreren Stunden bis Tagen.
2. Stammdaten bereinigen
Digitale Rückverfolgung ist nur so gut wie die Artikel- und Lieferantenstammdaten. Doppelte Artikelnummern, fehlende Verpackungsmaterialien als eigene Artikel und uneinheitliche Chargenformate müssen vor dem Go-live bereinigt sein. Verpackungsmaterial mit Lebensmittelkontakt gehört nach IFS Food 8 (4.18.1) ausdrücklich in die Rückverfolgung.
3. Chargenlogik festlegen
Definieren Sie schriftlich: Was ist eine Charge in Ihrem Betrieb? Eine Schicht, ein Kessel, ein Auftrag, ein Tag? Je kleiner die Einheit, desto präziser die Eingrenzung im Rückruffall, aber desto höher der Erfassungsaufwand. Ein Betrieb mit Chargen auf Tagesbasis muss bei einem Rohwarenproblem oft die gesamte Tagesproduktion zurückrufen. Auf Kesselbasis ist es ein Bruchteil davon.
4. Pilot auf einer Linie
Starten Sie mit einer Linie, die überschaubar, aber repräsentativ ist. Ziel des Piloten: Ein vollständiger Rückverfolgbarkeitstest mit Massenbilanz innerhalb von vier Stunden, dokumentiert mit Zeitstempel. Erst wenn das gelingt, wird ausgerollt.
5. Parallelbetrieb und Schulung
Lassen Sie Excel vier bis acht Wochen parallel laufen und vergleichen Sie die Ergebnisse. Abweichungen zeigen entweder Erfassungslücken im neuen System oder, häufiger, Fehler, die in Excel bislang unentdeckt blieben. Schulen Sie die Mitarbeitenden an der Linie mit dem Gerät, das sie später nutzen werden.
6. Dokumentierter Rückverfolgbarkeitstest
Führen Sie vor dem nächsten Audit einen vollständigen Test durch: Vorwärts von einer Rohwarencharge zu allen Kunden, rückwärts von einem Endprodukt zu allen Rohwaren, jeweils mit Massenbilanz und gemessener Zeit. IFS Food 8 verlangt diesen Test in 4.18.2 mindestens einmal in zwölf Monaten sowie bei wesentlichen Änderungen. Der Systemwechsel ist eine solche Änderung.
Altdaten aus Excel übernehmen
Die Rückverfolgbarkeitsdaten der letzten Jahre müssen nach dem Umstieg weiterhin abrufbar sein, in der Regel für fünf Jahre nach der BVL-Empfehlung. Eine vollständige Migration aller Excel-Tabellen in das neue System ist selten sinnvoll, weil Altdaten meist nicht der neuen Chargenlogik entsprechen. Praktikabel ist ein Dreistufenmodell: Laufende und noch nicht abgelaufene Chargen werden zum Stichtag migriert und geprüft; ältere Daten bleiben als schreibgeschütztes Archiv mit Index nach Charge, Artikel und Lieferant erhalten; für die Übergangszeit wird schriftlich festgelegt, welches System für welchen Zeitraum die führende Quelle ist. Diese Festlegung gehört in die Verfahrensanweisung zur Rückverfolgbarkeit und wird beim nächsten Audit abgefragt.
Typische Fehler beim Umstieg
Das ERP soll alles lösen: ERP-Systeme führen Chargen meist auf Buchungsebene, nicht auf Prozessebene. Die Lücke zwischen Wareneingangsbuchung und Fertigmeldung bleibt bestehen, wenn die Produktion nicht schrittweise erfasst.
Rework wird vergessen: Rework-Chargen enthalten Rohwaren aus mehreren Ursprungschargen. Ohne eigene Chargenführung für Rework reißt die Kette.
Sensorik ohne Chargenbezug: Temperaturdaten sind nur dann Rückverfolgungsdaten, wenn sie einer Charge und einem Prozessschritt zugeordnet sind.
Kein Ausstiegsplan für Excel: Wenn Excel "zur Sicherheit" weiterläuft, pflegt niemand das neue System konsequent. Legen Sie ein festes Enddatum fest.
So messen Sie den Erfolg
Kennzahl
Zielwert
Nachweis
Zeit für vollständige Vor- und Rückwärtsverfolgung
unter 4 Stunden, besser unter 30 Minuten
Testprotokoll mit Zeitstempel
Massenbilanzabweichung je Test
Ursache je Abweichung erklärt, Toleranz betrieblich festgelegt
Testprotokoll
Anteil Chargen ohne vollständige Genealogie
0 %
Systemauswertung
Zeit bis Behördenexport
unter 1 Stunde
Export-Log
Anzahl offener Erfassungslücken je Woche
sinkend gegen 0
Abweichungsliste
Systeme wie RCX Food verankern die Chargenerfassung direkt im Workflow des jeweiligen Prozessschritts und verknüpfen sie mit CCP-Checks, Sperren und Freigaben. Das ist der eigentliche Unterschied zu Excel: Die Rückverfolgung entsteht als Nebenprodukt der Produktion und nicht als nachträgliche Rekonstruktion.
Fazit
Der Umstieg von Excel auf eine digitale Chargenrückverfolgung ist kein IT-Projekt, sondern ein Prozessprojekt. Entscheidend sind eine saubere Chargenlogik, die Erfassung am Prozessschritt und ein dokumentierter Test unter Zeitmessung. Wer die 24-Stunden-Frist des § 44 LFGB und die 4-Stunden-Vorgabe von IFS und BRCGS heute nur mit Mühe einhält, sollte den Umstieg vor dem nächsten Audit planen. Prüfen Sie als ersten Schritt, wie lange Ihr Betrieb aktuell für eine vollständige Rückverfolgung mit Massenbilanz benötigt, und messen Sie die Zeit.
Ist Excel für die Chargenrückverfolgung rechtlich zulässig?
Ja. Artikel 18 der VO (EG) 178/2002 schreibt kein bestimmtes System vor, sondern verlangt, dass Lieferanten und Abnehmer jederzeit feststellbar sind. Seit 2023 müssen die Daten nach § 44 Abs. 3 LFGB aber innerhalb von 24 Stunden elektronisch in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format übermittelt werden. Excel erfüllt das formal, scheitert in der Praxis jedoch häufig an Vollständigkeit und Geschwindigkeit.
Wie schnell muss eine Chargenrückverfolgung abgeschlossen sein?
Gegenüber der Behörde gilt in Deutschland die 24-Stunden-Frist nach § 44 Abs. 3 LFGB. IFS Food Version 8 fordert in Anforderung 4.18.3 die Rückverfolgung vom Endprodukt zu Rohwaren und Kunden in maximal vier Stunden. BRCGS Food Issue 9 nennt in Abschnitt 3.9 ebenfalls vier Stunden als Zielwert für den jährlichen Test.
Was ist der Unterschied zwischen externer und interner Rückverfolgbarkeit?
Extern bedeutet: ein Schritt zurück (Lieferant) und ein Schritt vor (Abnehmer). Nur das verlangt Artikel 18 der VO (EG) 178/2002. Intern bedeutet die Verknüpfung von Rohwarenchargen mit Produktionschargen und Endprodukten. Diese wird gesetzlich nicht gefordert, ist aber Voraussetzung, um einen Rückruf auf die tatsächlich betroffenen Mengen einzugrenzen, und wird von IFS und BRCGS geprüft.
Wie lange müssen Rückverfolgbarkeitsdaten aufbewahrt werden?
Die VO (EG) 178/2002 nennt keine Frist. Die gemeinsame Empfehlung von Bund und Ländern (BVL) empfiehlt fünf Jahre ab Herstellungs- oder Lieferdatum, bei leicht verderblichen Produkten mit weniger als drei Monaten Haltbarkeit sechs Monate, sonst Haltbarkeit plus sechs Monate. IFS Food 8 verlangt in 2.1.2.2 mindestens ein Jahr über die Haltbarkeit hinaus.
Wie lange dauert der Umstieg von Excel auf ein digitales System?
Das hängt von Artikelanzahl, Prozesstiefe und Schnittstellen ab. Realistisch ist ein Pilot auf einer Linie innerhalb von zwei bis drei Monaten, gefolgt von einem Parallelbetrieb von vier bis acht Wochen. Der erste dokumentierte Rückverfolgbarkeitstest im neuen System sollte vor dem nächsten Zertifizierungsaudit stattfinden.
Das in der Praxis umsetzen?
RCX Food bildet genau diese Anforderungen digital ab. In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie – unverbindlich.
Audit Trail Lebensmittel: Was VO 852/2004, VO 2017/625, IFS Food 8 und BRCGS Issue 9 an digitale Aufzeichnungen verlangen. Pflichtinhalte, Prüfkriterien.
Lebensmittelrückruf Ablauf in 8 Schritten: Pflichten nach Art. 19 VO (EG) 178/2002, 24-Stunden-Frist nach § 44 LFGB, Behördenmeldung und Dokumentation.
Cookies & Analyse. Wir verwenden technisch notwendige Cookies. Analyse- und Marketing-Dienste (Google Analytics/Ads) laden wir nur mit Ihrer Einwilligung. Details in der Datenschutzerklärung.