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PPWR & Verpackungs-Compliance · Fachartikel

EPR-Registrierung nach PPWR: Pflichten in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, Bevollmächtigter, Mengenmeldung

EPR Registrierung Verpackung EU nach PPWR Art. 44/45: Registerpflicht je Mitgliedstaat, Bevollmächtigter im Fernabsatz, Mengenmeldung bis 1. Juni, LUCID.

Von Dr. Jens Schmidt · Aktualisiert am 18.9.2026 · 7 Min. Lesezeit

Nach Art. 44 der Verordnung (EU) 2025/40 müssen sich Hersteller in jedem EU-Mitgliedstaat registrieren, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen; ohne Registrierung ist die Bereitstellung dort verboten. Wer aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland direkt an Endabnehmer liefert, muss nach Art. 45 Abs. 3 zusätzlich einen im Zielland niedergelassenen Bevollmächtigten benennen. Die Mengen sind jährlich bis zum 1. Juni je Verpackungskategorie zu melden. Die Register selbst bleiben national, in Deutschland LUCID.

Wer Hersteller im Sinne der PPWR ist

Die PPWR trennt zwei Rollen, die im deutschen Sprachgebrauch oft verwechselt werden. Der Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13) stellt die Verpackung her und trägt die Konformitätsverantwortung. Der Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15) trägt die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Hersteller ist jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der

  • (a) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen erstmals bereitstellt;
  • (b) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort Produkte in anderen Verpackungen erstmals bereitstellt (der klassische Abfüller);
  • (c) oder (d) in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland niedergelassen ist und Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat liefert (Fernabsatz);
  • (e) verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, sofern niemand sonst Hersteller ist (Importeure, die Umverpackungen entfernen).

Für Lebensmittel- und Konsumgüterunternehmen bedeutet das: In jedem Land, in das Sie über eigene Niederlassungen, Importeure oder direkt per Online-Handel liefern, ist ein Hersteller zu bestimmen und zu registrieren.

Art. 44: Die Registerpflicht

Registrierung vor der ersten Bereitstellung

Art. 44 Abs. 2 verpflichtet Hersteller, sich in jedem Mitgliedstaat zu registrieren, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen oder auspacken. Abs. 4 macht daraus ein Bereitstellungsverbot: Ohne Registrierung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten darf im betreffenden Staat nichts in Verkehr gebracht werden. Mitgliedstaaten können zulassen, dass ein Bevollmächtigter die Registrierung übernimmt (Abs. 3); Deutschland hat sich dagegen entschieden, die Registrierung in LUCID bleibt höchstpersönlich.

Angaben im Antrag (Anhang IX Teil A)

Angabe Inhalt
Identität Name, Markennamen, Anschrift, Telefon, Internet- und E-Mail-Adresse mit einer einzigen Kontaktstelle
Bevollmächtigter Name und Anschrift, falls benannt
Identifikationsnummern nationale Identifikationsnummer, Handelsregisternummer, europäische oder nationale Steueridentifikationsnummer
Erfüllung der EPR Erklärung, wie die Pflichten nach Art. 45 erfüllt werden, inklusive Zertifikat der Organisation für Herstellerverantwortung bei kollektiver Erfüllung
Wahrheitserklärung Bestätigung der Richtigkeit durch Hersteller, Bevollmächtigten oder Organisation

Die Behörde entscheidet innerhalb von zwölf Wochen nach vollständiger Vorlage und vergibt eine Registrierungsnummer (Abs. 11). Sie darf kostenbasierte Gebühren erheben. Änderungen und die Einstellung der Tätigkeit sind unverzüglich zu melden (Abs. 12). Das Verzeichnis der registrierten Hersteller ist öffentlich, maschinenlesbar und durchsuchbar (Abs. 13), was Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleistern die Prüfung erleichtert.

Mengenmeldung bis zum 1. Juni

Nach Art. 44 Abs. 7 melden Hersteller bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die Angaben nach Anhang IX Teil B Nr. 1: nationale Identifikationsnummer, Berichtszeitraum, Massen nach Gewicht je Verpackungskategorie nach Anhang II Tabelle 1 (Material und Format) sowie die Regelungen zur Herstellerverantwortung. Zwei Abweichungen:

  • Unter 10 Tonnen pro Jahr (Abs. 8): vereinfachte Meldung nach Materialart (Glas, Kunststoffe, Papier/Pappe/Karton, Eisenmetalle, Aluminium, Holz, Sonstige). Mitgliedstaaten dürfen die Schwelle absenken.
  • Vierteljährliche Meldung (Abs. 9), wenn ein Mitgliedstaat dies aus Haushaltsgründen verlangt.

Mitgliedstaaten können eine Prüfung und Zertifizierung der Meldungen durch unabhängige Prüfer vorschreiben. Das entspricht der deutschen Vollständigkeitserklärung.

Harmonisiertes Format und nationale Register

Art. 44 Abs. 14 verpflichtete die Kommission, bis zum 12. Februar 2026 Durchführungsrechtsakte zum Format der Registrierung und Berichterstattung zu erlassen, interoperabel und auf offenen Standards. Nach Abs. 1 richtet jeder Mitgliedstaat innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des ersten dieser Rechtsakte ein nationales Register nach diesem Format ein und verlinkt die Register der anderen Mitgliedstaaten. Bis dahin arbeiten die bestehenden nationalen Register weiter. Ob und wann der Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, sollten Sie vor der Planung Ihrer Registrierungen prüfen; die Frist für die nationalen Register hängt daran.

Art. 45: Erweiterte Herstellerverantwortung und Bevollmächtigter

Art. 45 Abs. 1 verankert die erweiterte Herstellerverantwortung im Rahmen der Art. 8 und 8a der Abfallrahmenrichtlinie. Die Finanzbeiträge decken zusätzlich die Kennzeichnung der Abfallbehälter nach Art. 13 und Abfallzusammensetzungsanalysen (Abs. 2). Hersteller können eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung beauftragen (Art. 46), in Deutschland die dualen Systeme.

Bevollmächtigter im Fernabsatz

Art. 45 Abs. 3 ist die zentrale Neuerung für den grenzüberschreitenden Handel: Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d, also Fernabsatz direkt an Endabnehmer in einem Land ohne eigene Niederlassung, müssen dort per schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Mitgliedstaaten können die Pflicht auf alle Drittlandshersteller ausdehnen. Der Bevollmächtigte muss im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 20).

Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister

Anbieter von Online-Plattformen müssen vor Freischaltung eines Herstellers dessen Registrierungsnummer im Land des Verbrauchers und eine Selbstbescheinigung über die Erfüllung der EPR-Pflichten einholen (Art. 45 Abs. 4). Fulfilment-Dienstleister erhalten dieselben Informationen bei Vertragsschluss, prüfen sie gegen die öffentlichen Register und müssen ihre Dienste aussetzen, wenn der Hersteller fehlerhafte Angaben nicht korrigiert (Abs. 7 und 8). Eine fehlende Registrierung führt damit direkt zum Verkaufsstopp auf Marktplätzen.

Nationale Register: Beispiele

Die PPWR harmonisiert Pflichten und Format, nicht die Behörden. 16 Mitgliedstaaten haben sich im Netzwerk European National Registers (EUNR) unter Vorsitz der Zentralen Stelle Verpackungsregister zusammengeschlossen, um die Auslegung abzustimmen. Die folgende Übersicht nennt die zuständigen Stellen; Detailpflichten (Schwellen, Gebühren, Kennzeichnung) richten sich nach nationalem Recht und sollten vor jeder Registrierung aktuell geprüft werden.

Land Zuständige Stelle / Register Besonderheiten
Deutschland Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), Verpackungsregister LUCID VerpackDG seit 12.08.2026; Registrierung höchstpersönlich; Systembeteiligung bei dualen Systemen; Bevollmächtigter für Hersteller ohne Niederlassung mit Direktvertrieb an Endabnehmer; Zulassungsverfahren für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen ab Ende 2027
Frankreich Ministerium für ökologischen Wandel, ADEME Registrierung über die Öko-Organisationen (u. a. Citeo) mit eindeutiger Identifikationsnummer der ADEME; nationale Sortierkennzeichnung (Triman mit Info-tri)
Österreich Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) Registrierung im Elektronischen Datenmanagement (EDM); Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem; Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler bereits nach Verpackungsverordnung 2014 vorgesehen
Niederlande Stichting Verpact Kollektive Erfüllung über Verpact mit Mengenmeldung und Beiträgen; Meldeschwelle nach nationalem Recht
Spanien MITECO, Registro de Productores de Producto (Sección de envases) Registrierung nach Real Decreto 1055/2022; kollektive Systeme (u. a. Ecoembes, Ecovidrio); Vertreter für nicht in Spanien niedergelassene Hersteller

Weitere EUNR-Mitglieder mit eigenen Registern sind unter anderem Belgien (IVCIE), Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Irland (Repak), Italien (CONAI), Luxemburg, Polen (BDO), Portugal (APA) und Schweden. In elf Mitgliedstaaten außerhalb des Netzwerks gelten ebenfalls nationale Registerpflichten.

Typische Fehler bei der EPR-Registrierung

  1. Nur im Sitzland registriert. Die Registrierung im Heimatmarkt deckt keinen anderen Mitgliedstaat ab. Jede Erstbereitstellung im Ausland löst eine eigene Pflicht aus.
  2. Falsche Rolle. Der Importeur, der Umverpackungen entfernt, ist Hersteller nach Buchst. e und übersieht seine eigene Meldepflicht.
  3. Kein Bevollmächtigter im Fernabsatz. Direktlieferungen an Verbraucher im Nachbarland ohne Bevollmächtigten sind seit dem 12. August 2026 unzulässig, unabhängig von der Menge.
  4. Mengen nach falschem Schlüssel. Die PPWR verlangt Massen je Kategorie nach Anhang II Tabelle 1 (Material und Format), nicht nur je Material.
  5. Registrierungsnummer nicht an Plattformen und Fulfilment-Dienstleister gemeldet. Fehlende Nummern führen zur Sperrung des Angebots.
  6. Stammdatenänderungen nicht gemeldet. Neue Marken, Adressen oder Bevollmächtigte sind unverzüglich zu aktualisieren.

Praxis: EPR in 27 Ländern steuern

Ein Unternehmen mit Absatz in zwölf Mitgliedstaaten verwaltet zwölf Registrierungsnummern, bis zu zwölf Bevollmächtigte, zwölf Meldekalender mit unterschiedlichen Formaten und mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung. Die Mengen je Land und Kategorie ergeben sich nur, wenn jede Verpackungsart mit Massen je Komponente, Material und Zielmarkt hinterlegt ist. Die RCX PPWR Compliance Platform führt den Registrierungsstatus je Mitgliedstaat und erzeugt die jährlichen Mengenmeldungen je Land und Materialkategorie aus denselben Verpackungsdaten, die auch der Konformitätserklärung zugrunde liegen.

Checkliste

  • Hersteller-Rolle je Zielland nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 bestimmt?
  • Registrierung in jedem Land mit Erstbereitstellung vorhanden, Registrierungsnummern dokumentiert?
  • Bevollmächtigte für alle Fernabsatzmärkte ohne Niederlassung schriftlich benannt?
  • Organisation für Herstellerverantwortung je Land beauftragt, Zertifikat abgelegt?
  • Mengen je Kategorie nach Anhang II Tabelle 1 für das Vorjahr bis 1. Juni gemeldet?
  • Registrierungsnummern an Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister übermittelt?
  • Umstellung auf das harmonisierte Registerformat nach Art. 44 Abs. 14 terminiert?

Die EPR-Registrierung ist die einzige PPWR-Pflicht, deren Verletzung sofort zum Vertriebsstopp führt. Sie gehört deshalb an den Anfang jeder Markteintrittsplanung, nicht ans Ende.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, Art. 40, 44, 45, 46, 47, Anhang IX – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj?locale=de
  2. Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), Art. 8 und 8a Mindestanforderungen an Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung – https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj?locale=de
  3. Zentrale Stelle Verpackungsregister, Bevollmächtigung – https://www.verpackungsregister.org/themen/bevollmaechtigung
  4. Zentrale Stelle Verpackungsregister, Was seit dem 12. August 2026 gilt – https://www.verpackungsregister.org/ich-moechte-wissen-was-seit-dem-12-august-2026-gilt
  5. European National Registers (EUNR), Mitglieder – https://www.eunr.org/national-members
  6. Umweltbundesamt, Verpackungen und Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/verpackungen
Dr. Jens Schmidt
Dr. Jens Schmidt · CEO & Industry Expert, ReCarbonX

Dr. Jens Schmidt ist Gründer und CEO von ReCarbonX. Er entwickelt mit seinem Team Software für PPWR-Compliance, HACCP-Workflows und Kühlkettenlogistik – aus der Industrie-Erfahrung heraus, nicht von außen. Zum Team

FAQ

Häufige Fragen

In welchen Ländern muss ich mich für Verpackungen registrieren?
Nach Art. 44 Abs. 2 PPWR in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein. Ohne Registrierung ist die Bereitstellung in diesem Staat verboten (Art. 44 Abs. 4). Ein Lebensmittelhersteller, der in sieben Länder liefert, braucht sieben Registrierungen.
Wann brauche ich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung?
Zwingend, wenn Sie Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland direkt an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat liefern, in dem Sie nicht niedergelassen sind (Art. 45 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d). Der Bevollmächtigte muss in diesem Mitgliedstaat niedergelassen und schriftlich bevollmächtigt sein. Mitgliedstaaten können die Pflicht auf alle Drittlandshersteller ausdehnen.
Welche Mengen muss ich melden und bis wann?
Nach Art. 44 Abs. 7 bis zum 1. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr die Massen je Verpackungskategorie nach Anhang II Tabelle 1, die Sie im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitgestellt oder ausgepackt haben, sowie die Angaben zur Erfüllung der Herstellerverantwortung. Hersteller unter 10 Tonnen pro Jahr melden vereinfacht nach Materialart (Art. 44 Abs. 8). Mitgliedstaaten können vierteljährliche Meldungen verlangen.
Was gilt seit dem 12. August 2026 in Deutschland?
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) hat das Verpackungsgesetz abgelöst. Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben bestehen. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an Endabnehmer liefern, müssen einen Bevollmächtigten benennen; die Registrierung selbst bleibt höchstpersönlich.
Wie lange dauert eine EPR-Registrierung?
Die Registerbehörde muss dem Antrag innerhalb von höchstens zwölf Wochen nach Vorlage aller Angaben stattgeben und eine Registrierungsnummer erteilen (Art. 44 Abs. 11 Buchst. b). Der Antrag enthält die Angaben nach Anhang IX Teil A: Name, Marken, Anschrift, nationale Identifikations- und Steuernummer, gegebenenfalls Bevollmächtigter und Nachweis, wie die Herstellerverantwortung erfüllt wird.

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