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PPWR & Verpackungs-Compliance · Fachartikel

PPWR-Kennzeichnung ab 12. August 2028: Harmonisierte Piktogramme, Materialangaben, digitale Kennzeichnung, QR-Codes

PPWR-Kennzeichnung ab 12.08.2028: harmonisierte Piktogramme, Materialangaben, digitale Kennzeichnung per QR-Code, Mehrweg- und Pfandkennzeichnung.

Von Dr. Jens Schmidt · Aktualisiert am 18.9.2026 · 7 Min. Lesezeit

Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen in der EU nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) eine harmonisierte, piktogrammbasierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung tragen. Mehrwegverpackungen brauchen ab dem 12. Februar 2029 zusätzlich eine Wiederverwendbarkeitskennzeichnung mit QR-Code, Pfandverpackungen eine eindeutige Pfandkennzeichnung. Die grafischen Spezifikationen kommen aus Durchführungsrechtsakten der Kommission, die bis zum 12. August 2026 zu erlassen waren; verschiebt sich deren Inkrafttreten, verschiebt sich auch der Stichtag.

Warum die Kennzeichnung neu geregelt wird

Bisher galt in der EU die Entscheidung 97/129/EG mit den Materialkürzeln und Nummern (PET 01, HDPE 02, PAP 20, FE 40 usw.). Diese Kennzeichnung war freiwillig, richtete sich an Sortierer und half Verbrauchern kaum. Die PPWR hebt die Entscheidung 97/129/EG mit Wirkung vom 12. August 2028 auf und ersetzt sie durch ein verbindliches, EU-weit einheitliches System, das nach Erwägungsgrund 74 in den Durchführungsrechtsakt überführt wird. Nationale Sonderwege wie das französische Triman-Logo oder das italienische Kennzeichnungssystem verlieren damit ihre Grundlage für harmonisierte Merkmale; Art. 12 Abs. 8 verbietet zusätzlich jede Kennzeichnung, die Verbraucher hinsichtlich der harmonisiert geregelten Merkmale irreführen könnte.

Die vier Kennzeichnungspflichten des Art. 12

Pflicht Rechtsgrundlage Stichtag Betroffene Verpackungen
Harmonisierte Materialkennzeichnung (Piktogramme) Art. 12 Abs. 1 12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Abs. 6/7 Alle Verpackungen außer Transportverpackungen (ohne E-Commerce) und Pfandverpackungen nach Art. 50 Abs. 1
Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe (digital) Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 7 Methode per Durchführungsrechtsakt bis 01.01.2030 Verpackungen, die besorgniserregende Stoffe enthalten
Pfandkennzeichnung Art. 12 Abs. 1 UAbs. 4 mit Anwendung der Pfandpflicht nach Art. 50 Verpackungen in Pfand- und Rücknahmesystemen
Wiederverwendbarkeitskennzeichnung mit QR-Code Art. 12 Abs. 2 12.02.2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts Mehrwegverpackungen, außer offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber (Abs. 3)
Rezyklat- und Biokunststoffanteil (freiwillig, aber formgebunden) Art. 12 Abs. 4 12.08.2028 Kunststoffverpackungen nach Art. 7, wenn der Anteil ausgelobt wird

Materialkennzeichnung nach Abs. 1

Die Kennzeichnung enthält Angaben zur Materialzusammensetzung, „um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern". Sie beruht auf Piktogrammen und muss auch für Menschen mit Behinderungen leicht verständlich sein. Bei Verpackungen, die nach Art. 9 Abs. 1 kompostierbar sein müssen (Teebeutel, Kaffeepads, Obstaufkleber und sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f), muss die Kennzeichnung ausweisen, dass das Material industriell kompostierbar, nicht eigenkompostierbar und nicht in der Natur zu entsorgen ist.

Die Methode zur Angabe der Materialzusammensetzung, auch für Verbundverpackungen und integrierte oder separate Bestandteile, legt die Kommission nach Abs. 7 mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien fest. Erwartbar ist damit eine Kombination aus Piktogramm je Komponente und einem optionalen digitalen Datenträger.

Digitale Kennzeichnung und QR-Code

Die PPWR unterscheidet drei Fälle:

  1. Freiwilliger QR-Code für Sortierhinweise (Abs. 1 UAbs. 3): Wirtschaftsakteure können zusätzlich zur harmonisierten Kennzeichnung einen QR-Code oder anderen offenen Datenträger anbringen, der den Bestimmungsort jedes Bestandteils angibt.
  2. Verpflichtende digitale Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe (Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 7): Enthält eine Verpackung besorgniserregende Stoffe, sind Name und Konzentration je Material digital anzugeben. Die Methode kommt bis zum 1. Januar 2030.
  3. Verpflichtender QR-Code für Mehrwegverpackungen (Abs. 2): Er informiert über die Verfügbarkeit eines Wiederverwendungssystems und Sammelstellen und erleichtert die Nachverfolgung sowie die Berechnung von Umläufen.

Abs. 5 regelt die technische Ausführung: Kennzeichnung und Datenträger müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und fest angebracht, aufgedruckt oder eingraviert sein. Die Informationen müssen Endabnehmern im Online-Verkauf vor dem Kauf zugänglich sein. Ist die Anbringung wegen Beschaffenheit oder Größe nicht möglich, wandert die Kennzeichnung auf die Umverpackung; ist auch das nicht möglich oder soll ein barrierefreier Zugang für sehbehinderte Personen sichergestellt werden, genügt ein einziger elektronisch lesbarer Code. Bei digitaler Bereitstellung dürfen nach Abs. 5 personenbezogene Daten nur zum Zweck des Zugangs zu den Konformitätsinformationen erhoben werden, und die Informationen dürfen nicht zusammen mit Verkaufs- oder Marketinginhalten angezeigt werden. Schreibt anderes Unionsrecht, etwa der digitale Produktpass nach Verordnung (EU) 2024/1781, bereits einen Datenträger vor, ist ein einziger gemeinsamer Datenträger zu verwenden.

Pfandkennzeichnung

Verpackungen in Pfand- und Rücknahmesystemen nach Art. 50 Abs. 1 (Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff bis drei Liter und Getränkedosen aus Metall) sind klar und eindeutig zu kennzeichnen. Zusätzlich zur nationalen Kennzeichnung kann eine harmonisierte Farbkennzeichnung aus dem Durchführungsrechtsakt verwendet werden; Mitgliedstaaten dürfen sie vorschreiben, sofern das keine Handelshemmnisse erzeugt. Für andere Pfandsysteme, etwa Mehrwegpfand, dürfen nationale Symbole verwendet werden, und kein Mitgliedstaat darf Pfandkennzeichnungen anderer Mitgliedstaaten verbieten (Abs. 10).

Mehrwegkennzeichnung

Mehrwegverpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 in Verkehr gebracht werden, tragen eine Kennzeichnung zur Wiederverwendbarkeit und den QR-Code nach Abs. 2. Mehrweg-Verkaufsverpackungen müssen außerdem an der Verkaufsstelle eindeutig als solche erkennbar und von Einwegverpackungen unterscheidbar sein. Offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber nach Anhang VI sind von Kennzeichnung und QR-Code ausgenommen (Abs. 3).

EPR-Symbol nur digital

Seit dem 12. Februar 2027 dürfen Verpackungen, die unter ein EPR-System fallen, ein Symbol tragen, das die Erfüllung der Herstellerpflichten anzeigt. Nach Abs. 9 ist das ausschließlich in einem QR-Code oder einer anderen offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie zulässig, nicht als gedrucktes Logo. Das Symbol darf nicht über Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit täuschen. Grüne-Punkt-artige Aufdrucke verlieren damit ihre Funktion als EPR-Nachweis.

Übergangsfristen und Abverkauf

Art. 12 Abs. 12 ist die zentrale Vorschrift für Bestandsware: Verpackungen nach Abs. 1, 2 und 4, die vor Ablauf der jeweiligen Frist in der EU hergestellt oder eingeführt wurden und die neuen Kriterien nicht erfüllen, dürfen bis zu drei Jahre ab Inkrafttreten der Kennzeichnungsanforderungen bereitgestellt werden.

Kennzeichnung Regulärer Stichtag Abverkauf bis
Materialkennzeichnung 12.08.2028 12.08.2031
Mehrwegkennzeichnung 12.02.2029 12.02.2032
Rezyklat-/Biokunststoffangabe 12.08.2028 12.08.2031

Zwei Präzisierungen: Maßgeblich ist das Datum der Herstellung oder Einfuhr, nicht das Verkaufsdatum. Und alle Stichtage sind an das Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte gekoppelt („je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist"). Ist der Durchführungsrechtsakt nach Abs. 6 später als am 12. August 2026 in Kraft getreten, verschiebt sich der 12. August 2028 entsprechend nach hinten. Prüfen Sie das Datum im Amtsblatt, bevor Sie Druckvorlagen und Abverkaufsplanung fixieren.

Ergänzende Kennzeichnungspflichten außerhalb von Art. 12

  • Herstellerangaben (Art. 15 Abs. 6): Erzeuger geben Name, Handelsname oder Marke und Postanschrift auf der Verpackung oder über einen QR-Code an. Ist das nicht möglich, genügen Begleitunterlagen oder der Datenträger nach Art. 12.
  • Identifikation (Art. 15 Abs. 5): Jede Verpackung trägt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen.
  • Abfallbehälter (Art. 13): Bis zum 12. August 2028 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Sammelbehälter harmonisierte Kennzeichnungen tragen, die zur Verpackungskennzeichnung passen. Die Kosten tragen die Hersteller über die EPR-Beiträge (Art. 45 Abs. 2).
  • Umweltaussagen (Art. 14): Aussagen zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil oder Wiederverwendbarkeit sind nur zulässig, wenn sie über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen und angeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil oder das gesamte Portfolio beziehen.

Vorbereitung: Was bis 2028 zu tun ist

1. Verpackungsbestandteile inventarisieren. Die Kennzeichnung wird je Bestandteil erwartet. Für jede Verpackungseinheit müssen Hauptteil, integrierte und separate Bestandteile mit Material bekannt sein. Diese Daten liegen idealerweise bereits aus der Recyclingfähigkeitsbewertung nach Art. 6 vor.

2. Besorgniserregende Stoffe je Material erfassen. Name und Konzentration sind digital anzugeben. Das setzt voraus, dass Lieferanten die Stoffdaten nach Art. 16 liefern.

3. Artwork-Prozess anpassen. Piktogramme, Pfandkennzeichnung und gegebenenfalls QR-Code brauchen Platz auf dem Layout. Erwägungsgrund 70 warnt vor zu vielen Etiketten; wo Datenträger für Produktinformationen ohnehin Pflicht sind, ist ein gemeinsamer Datenträger zu verwenden.

4. Datenträger-Infrastruktur planen. Ein QR-Code, der auf eine Landingpage mit Marketinginhalten führt, verstößt gegen Abs. 5. Die Informationen brauchen eine eigene, werbefreie und datensparsame Zielseite, die je Verpackung und Sprache des Zielmarkts befüllt wird.

5. Sprachen je Zielmarkt klären. Nach Abs. 5 müssen die Informationen in den Sprachen bereitgestellt werden, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt.

6. Abverkauf planen. Produktionslose, die vor dem Stichtag hergestellt werden, dürfen drei Jahre abverkauft werden. Wer Lagerbestände dokumentiert, kann den Herstellungszeitpunkt nachweisen.

Die Kennzeichnung ist der sichtbare Endpunkt einer Datenkette, die bei den Materialdaten der Lieferanten beginnt. In der RCX PPWR Compliance Platform werden Verpackungsbestandteile, Materialien und Stoffangaben einmal erfasst und stehen für die Recyclingfähigkeitsbewertung, die Konformitätserklärung und die Kennzeichnungsdaten gleichermaßen zur Verfügung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Art. 9, 12, 13, 14, 15 – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj?locale=de
  2. Entscheidung 97/129/EG zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien (aufgehoben mit Wirkung vom 12.08.2028) – https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/1997/129/oj?locale=de
  3. Europäische Kommission, Packaging waste (PPWR, Durchführungsrechtsakte zur Kennzeichnung) – https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
  4. Umweltbundesamt, Verpackungen und Verpackungsrecht – https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/verpackungen
  5. Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister – https://www.verpackungsregister.org/
Dr. Jens Schmidt
Dr. Jens Schmidt · CEO & Industry Expert, ReCarbonX

Dr. Jens Schmidt ist Gründer und CEO von ReCarbonX. Er entwickelt mit seinem Team Software für PPWR-Compliance, HACCP-Workflows und Kühlkettenlogistik – aus der Industrie-Erfahrung heraus, nicht von außen. Zum Team

FAQ

Häufige Fragen

Ab wann ist die harmonisierte PPWR-Kennzeichnung Pflicht?
Nach Art. 12 Abs. 1 ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Abs. 6 und 7, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Kommission musste diese Rechtsakte bis zum 12. August 2026 erlassen. Für Mehrwegverpackungen gilt die Kennzeichnungspflicht ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts.
Was muss auf der Kennzeichnung stehen?
Die harmonisierte Kennzeichnung enthält Angaben zur Materialzusammensetzung, damit Verbraucher die Verpackung richtig sortieren können. Sie beruht auf Piktogrammen und muss auch für Menschen mit Behinderungen leicht verständlich sein. Kompostierbare Verpackungen nach Art. 9 Abs. 1 müssen zusätzlich anzeigen, dass sie industriell kompostierbar, nicht für die Eigenkompostierung geeignet und nicht in der Natur zu entsorgen sind.
Ist ein QR-Code auf der Verpackung Pflicht?
Für Einwegverpackungen nicht. Der QR-Code oder ein anderer offener digitaler Datenträger ist nach Art. 12 Abs. 1 freiwillig, um Sortierhinweise je Bestandteil zu geben. Pflicht ist er für Mehrwegverpackungen nach Abs. 2, für Angaben zu besorgniserregenden Stoffen nach Abs. 1 und 7 sowie für das EPR-Symbol nach Abs. 9. Bei Platzmangel oder für barrierefreien Zugang darf die gesamte Kennzeichnung über einen elektronisch lesbaren Code bereitgestellt werden.
Dürfen Verpackungen mit alter Kennzeichnung nach dem Stichtag noch verkauft werden?
Ja. Art. 12 Abs. 12 erlaubt, Verpackungen, die vor dem jeweiligen Stichtag in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt wurden und die neuen Kriterien nicht erfüllen, noch bis zu drei Jahre ab dem Inkrafttreten der Kennzeichnungsanforderungen auf dem Markt bereitzustellen. Für die Materialkennzeichnung endet der Abverkauf damit regulär am 12. August 2031.
Welche Verpackungen sind von der Materialkennzeichnung ausgenommen?
Transportverpackungen mit Ausnahme von E-Commerce-Verpackungen sowie Verpackungen in Pfand- und Rücknahmesystemen nach Art. 50 Abs. 1. Letztere tragen stattdessen eine klare und eindeutige Pfandkennzeichnung. Art. 12 Abs. 11 nimmt außerdem Arzneimittel- und Medizinprodukteverpackungen aus, wenn kein Platz vorhanden ist oder die Kennzeichnung die sichere Anwendung gefährden könnte.

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