PPWR gilt seit 12. Aug 2026 – nächste Stufe: Kennzeichnungspflicht Aug 2028. Readiness in 30 Min. prüfen →

PPWR & Verpackungs-Compliance · Fachartikel

Recyclingfähigkeit nach PPWR: Klassen A, B, C erklärt – Bewertung, Design for Recycling, Fristen 2030/2038

Recyclingfähigkeit nach PPWR: Klassen A, B, C (≥ 95/80/70 %), Design for Recycling, Bewertung, Fristen 2030 und 2038, Recycling im industriellen Maßstab.

Von Dr. Jens Schmidt · Aktualisiert am 18.9.2026 · 8 Min. Lesezeit

Nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) muss jede in der EU in Verkehr gebrachte Verpackung recyclingfähig sein. Ab dem 1. Januar 2030 heißt das konkret: Die Verpackung muss anhand der Design-for-Recycling-Kriterien mindestens Leistungsstufe C (70 %) erreichen, ab 2038 mindestens Stufe B (80 %), und ab 2035 muss sie zusätzlich nachweislich in großem Maßstab recycelt werden. Die Bewertung nimmt der Erzeuger selbst vor, dokumentiert sie in der technischen Dokumentation und erklärt die Konformität in der EU-Konformitätserklärung.

Rechtsgrundlage: Was Art. 6 PPWR verlangt

Art. 6 Abs. 1 ist kurz: „Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein." Abs. 2 zerlegt diesen Satz in zwei Bedingungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen:

  • Buchstabe a, recyclinggerechte Gestaltung (Design for Recycling, DfR): Die Verpackung ist so gestaltet, dass beim stofflichen Recycling Sekundärrohstoffe entstehen, die Primärrohstoffe ersetzen können. Gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte nach Abs. 4, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
  • Buchstabe b, Recycling in großem Maßstab (Recycled at Scale, RaS): Die Verpackung wird als Abfall getrennt gesammelt, in spezifische Ströme sortiert und tatsächlich in großem Maßstab recycelt. Gilt ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Abs. 5, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Die Verordnung gilt seit dem 12. August 2026 (Art. 71). Die Recyclingfähigkeitspflicht ist damit bereits geltendes Recht, ihre messbaren Schwellen greifen aber erst mit den Stichtagen 2030, 2035 und 2038.

Die Leistungsstufen A, B und C nach Anhang II Tabelle 3

Art. 6 Abs. 3 verpflichtet den Erzeuger, die Recyclingfähigkeit zu bemessen und in den Leistungsstufen A, B oder C auszudrücken. Die Schwellen stehen in Anhang II Tabelle 3:

Leistungsstufe Bewertungsergebnis je Verpackungseinheit Inverkehrbringen ab 2030 Inverkehrbringen ab 2038
A ≥ 95 % zulässig zulässig
B ≥ 80 % zulässig zulässig
C ≥ 70 % zulässig nicht mehr zulässig
unter 70 % technisch nicht recyclingfähig nicht zulässig nicht zulässig

Das Prozentergebnis ist keine Recyclingquote, sondern das gewichtete Ergebnis einer Bewertung anhand der DfR-Kriterien. Eine PET-Flasche, die in allen Kriterien (Farbe, Etikett, Verschluss, Barriere, Klebstoff) den Vorgaben entspricht, erreicht Stufe A. Dieselbe Flasche mit einem Vollsleeve aus PVC und einem nicht abwaschbaren Etikett verliert in mehreren Parametern Punkte und kann unter 80 % fallen.

Ab 2035 kommt die zweite Dimension hinzu: Anhang II Tabelle 3 sieht für jede Stufe den Zusatz „RaS" vor. Eine Verpackung mit DfR-Stufe A, deren Materialkategorie in der EU nicht in großem Maßstab recycelt wird, gilt dann als „nicht in großem Maßstab recycelt" und darf nicht in Verkehr gebracht werden.

Was „in großem Maßstab recycelt" bedeutet

Art. 3 Abs. 1 Nr. 39 definiert den Begriff: Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehender Infrastruktur mit etablierten Verfahren recycelt werden, sodass EU-weit für jede Verpackungskategorie nach Anhang II Tabelle 2 jährlich mindestens 55 % des Materials recycelt werden, bei Holz mindestens 30 %.

Die Bewertung erfolgt also nicht pro Unternehmen, sondern pro Materialkategorie auf Unionsebene. Die Kategorien nach Tabelle 2 sind unter anderem:

  • PET starr (Kategorien 7 und 8 der Tabelle 1)
  • PE starr, PP starr, HDPE und PP starr (Kategorien 10, 12, 14)
  • Folien/flexibel (Kategorien 9, 11, 13, 18)
  • PS, XPS, EPS (Kategorien 15, 16)
  • Andere starre Kunststoffe (Kategorie 17)
  • Biologisch abbaubare Kunststoffe (Kategorie 19)
  • Papier/Pappe/Karton ohne Flüssigkeitskartons, Flüssigkeitskartons, Aluminium, Stahl, Glas, Holz, Sonstige

Für Lebensmittelhersteller ist die Kategorie „Folien/flexibel" der kritische Punkt. Mehrschicht-Barrierefolien, Vakuum- und MAP-Verpackungen fallen nach Tabelle 1 in Kategorie 18. Ob diese Kategorie 2035 die 55-%-Schwelle erreicht, hängt von der europäischen Sortier- und Recyclinginfrastruktur ab, nicht vom einzelnen Verpackungsdesign. Art. 6 Abs. 5 verpflichtet die Kommission, die Methode und die Schwellenwerte bis zum 1. Januar 2030 per Durchführungsrechtsakt festzulegen und die Daten öffentlich zugänglich zu machen. Nach Abs. 7 kann sie die Schwellen bis 2035 überprüfen.

Bewertungsmethodik: Wie die Klasse zustande kommt

Delegierte Rechtsakte bis 1. Januar 2028

Die eigentlichen Bewertungsregeln stehen nicht in der Verordnung. Art. 6 Abs. 4 verpflichtet die Kommission, bis zum 1. Januar 2028 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die für jede Verpackungskategorie nach Anhang II Tabelle 1 festlegen:

  1. die DfR-Kriterien und die Leistungsstufen, entwickelt auf Basis des vorherrschenden Materials,
  2. die Art und Weise, wie die Bewertung durchzuführen und das Ergebnis je Verpackungseinheit nach Gewichtung auszudrücken ist, einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz,
  3. die Bedingungen für die Einhaltung der jeweiligen Leistungsstufe je Kategorie,
  4. einen Rahmen für die Modulierung der EPR-Gebühren nach Leistungsstufe.

Wichtig für die Planung: Nach Abs. 4 letzter Unterabsatz müssen Wirtschaftsakteure neue oder aktualisierte DfR-Kriterien innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des jeweiligen delegierten Rechtsakts erfüllen. Und Abs. 2 verschiebt den Stichtag 2030 automatisch, wenn der delegierte Rechtsakt später als 24 Monate vor dem 1. Januar 2030 in Kraft tritt. Prüfen Sie den aktuellen Stand im Amtsblatt; dieser Artikel stützt sich auf den Verordnungstext, nicht auf Entwürfe der Kommission.

Die Parameter nach Anhang II Tabelle 4

Tabelle 4 nennt die Parameter, aus denen die Kommission die Kriterien entwickelt. Sie sind bereits heute die Checkliste für jede Neuentwicklung:

Parameter Relevanz laut Anhang II
Zusatzstoffe Fehlsortierung, Verunreinigung des Rezyklats
Etiketten Abdeckungsrate beeinflusst Sortierung; Material und Klebstoff beeinflussen Rezyklatqualität
Sleeves Abdeckungsrate und Material beeinflussen Sortierbarkeit und Trennbarkeit
Verschlüsse und Kleinteile Material, Verlust beim Sortieren, Vermüllung bei losen Verschlüssen
Klebemittel Rückstände mindern Reinheit; abwaschbare Klebstoffe bevorzugt
Farben Stark eingefärbte Materialien stören Sortierung und Rezyklatqualität
Materialzusammensetzung Monomaterial oder leicht trennbare Kombinationen bevorzugt
Barrieren/Beschichtungen Können Recycling erschweren; hoher Rezyklatertrag bevorzugt
Druckfarben und Lacke Besorgniserregende Stoffe verhindern Recycling; Auswaschen verunreinigt Waschwasser
Produktrückstände/Entleerbarkeit Restentleerung muss möglich sein
Leichte Zerlegbarkeit Trennung der Komponenten in verschiedene Materialströme

Zusätzlich sind die Trennbarkeit aller Bestandteile, die Effizienz der Sortier- und Recyclingverfahren, die Weiterentwicklung der Technologien in den nächsten zwei Jahren und die Erhaltung der Funktionalität des Sekundärrohstoffs zu berücksichtigen.

Bewertung pro Verpackungseinheit und Komponente

Art. 6 Abs. 9 legt fest, wie mit mehrteiligen Verpackungen umzugehen ist:

  • Integrierte Bestandteile (Etikett, Verschluss, Inmould-Label) werden gemeinsam mit dem Hauptteil bewertet.
  • Bestandteile, die sich durch mechanische Beanspruchung beim Transport oder Sortieren voneinander lösen können, werden getrennt bewertet.
  • Separate Bestandteile (Beileger, Tray in einer Faltschachtel) werden jeweils einzeln bewertet.
  • Alle Bestandteile müssen mit etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils nicht beeinträchtigen.

Das Ergebnis muss nach Abs. 9 in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachgewiesen werden. Diese Dokumentation ist die Grundlage der EU-Konformitätserklärung nach Art. 39, die für jede Verpackungsart auszustellen und bei Einwegverpackungen fünf, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre aufzubewahren ist (Art. 15 Abs. 3).

Drei Beispiele aus der Lebensmittelpraxis

Joghurtbecher PP mit Kartonbanderole (Kategorie 12). Becher und Deckelfolie werden als Einheit bewertet, die Banderole als separater Bestandteil, wenn sie sich vom Verbraucher lösen lässt. Kritische Parameter: Aluminium-Platine als Deckel, Farbe des Bechers, Material der Banderole. Ein PP-Deckel statt Aluminium verbessert Materialzusammensetzung und Sortierbarkeit.

Vakuumbeutel PA/PE für Käse (Kategorie 18). Mehrstoffverbund, flexibel. DfR-Bewertung nach den kommenden Kriterien für flexible Verpackungen; hohes Risiko in Parameter „Materialzusammensetzung" und „Barrieren". Ab 2035 zusätzlich abhängig davon, ob die Kategorie „Folien/flexibel" EU-weit die 55-%-Schwelle erreicht. Monomaterial-PE mit EVOH-Barriere unter einem definierten Anteil ist der übliche Entwicklungspfad.

Glasflasche mit Metallverschluss und Papieretikett (Kategorie 1). Etablierter Strom, Bewertung voraussichtlich Stufe A, sofern Etikettenklebstoff abwaschbar ist und keine Sleeve-Vollabdeckung vorliegt. Glas ist ein Beispiel dafür, dass etablierte Materialien nicht automatisch A sind: eingefärbte Sondergläser und keramische Beschichtungen können Punkte kosten.

Ausnahmen und Aufschub

Art. 6 Abs. 11 nimmt vom gesamten Artikel aus: Primärverpackungen von Human- und Tierarzneimitteln, kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, äußere Umhüllungen von Arzneimitteln mit besonderen Qualitätsanforderungen, kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, Beikost und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nach Verordnung (EU) Nr. 609/2013, Gefahrgutverpackungen sowie Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs. Für die letzte Gruppe gilt dennoch die Gebührenmodulation nach Abs. 8. Die Kommission überprüft diese Ausnahmen bis zum 1. Januar 2035 (Abs. 12).

Art. 6 Abs. 10 erlaubt für innovative Verpackungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, ab 2030 eine Bereitstellung bis zu fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres des Inverkehrbringens. Voraussetzung ist eine Mitteilung an die zuständige Behörde vor dem Inverkehrbringen mit technischen Nachweisen und einem Zeitplan für die Erfüllung der RaS-Anforderung.

Finanzielle Folge: EPR-Gebühren nach Klasse

Nach Art. 6 Abs. 8 werden die EPR-Beiträge der Hersteller 18 Monate nach Inkrafttreten der delegierten und Durchführungsrechtsakte nach den Leistungsstufen moduliert. Eine Verpackung der Stufe C wird also nicht nur 2038 vom Markt genommen, sie kostet voraussichtlich bereits vorher mehr Lizenzentgelt als eine Verpackung der Stufe A. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Erwägungsgrund 129 weitere Kriterien wie Rezyklatanteil oder Wiederverwendbarkeit anwenden.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Portfolio nach Anhang II Tabelle 1 kategorisieren: vorherrschendes Material, Verpackungsart, Format, Farbe.
  2. Jede Verpackungseinheit in Hauptteil, integrierte und separate Bestandteile zerlegen.
  3. Für jede Einheit die elf Parameter der Tabelle 4 bewerten und Schwachstellen dokumentieren, bevor die delegierten Rechtsakte die Gewichtung fixieren.
  4. Flexible Mehrstoffverbunde priorisieren: Hier drohen 2030 die DfR-Schwelle und 2035 die RaS-Schwelle gleichzeitig.
  5. Bewertungsergebnisse versioniert in der technischen Dokumentation ablegen und mit der EU-Konformitätserklärung verknüpfen.

Eine Plattform wie die RCX PPWR Compliance Platform bildet diese Struktur ab: Verpackungseinheit, Komponenten, Materialdaten der Lieferanten und die daraus berechnete Leistungsstufe liegen in einem Datensatz, der bei Änderung der Kriterien neu bewertet und als technische Dokumentation exportiert werden kann.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Art. 3, 6 und Anhang II – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj?locale=de
  2. Europäische Kommission, Packaging waste (PPWR, delegierte und Durchführungsrechtsakte) – https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
  3. Umweltbundesamt, Verpackungen und Verpackungsrecht – https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/verpackungen
  4. IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, Themenseite PPWR – https://www.kunststoffverpackungen.de/themen/ppwr/
  5. Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister – https://www.verpackungsregister.org/
Dr. Jens Schmidt
Dr. Jens Schmidt · CEO & Industry Expert, ReCarbonX

Dr. Jens Schmidt ist Gründer und CEO von ReCarbonX. Er entwickelt mit seinem Team Software für PPWR-Compliance, HACCP-Workflows und Kühlkettenlogistik – aus der Industrie-Erfahrung heraus, nicht von außen. Zum Team

FAQ

Häufige Fragen

Welche Recyclingfähigkeitsklassen gibt es nach der PPWR?
Anhang II Tabelle 3 der Verordnung (EU) 2025/40 definiert drei Leistungsstufen: A ab 95 %, B ab 80 % und C ab 70 % des erreichbaren Bewertungsergebnisses je Verpackungseinheit. Verpackungen unter 70 % gelten als technisch nicht recyclingfähig. Die Prozentwerte ergeben sich aus der gewichteten Bewertung anhand der Design-for-Recycling-Kriterien, die die Kommission per delegiertem Rechtsakt festlegt.
Ab wann muss eine Verpackung mindestens Klasse C erreichen?
Ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte nach Art. 6 Abs. 4, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Ab diesem Stichtag dürfen nur noch Verpackungen der Stufen A, B oder C in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2038 ist mindestens Stufe B erforderlich.
Was bedeutet Recycling in großem Maßstab (Recycled at Scale)?
Ab dem 1. Januar 2035 muss eine Verpackung zusätzlich in der Praxis getrennt gesammelt, sortiert und in bestehender Infrastruktur recycelt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 39 gilt das als erfüllt, wenn EU-weit pro Verpackungskategorie jährlich mindestens 55 % des Materials recycelt werden, bei Holz 30 %. Die Methode legt die Kommission bis zum 1. Januar 2030 per Durchführungsrechtsakt fest.
Wie wird die Recyclingfähigkeit einer Verpackung mit mehreren Komponenten bewertet?
Nach Art. 6 Abs. 9 umfasst die Bewertung bei integrierten Bestandteilen alle Bestandteile gemeinsam; Bestandteile, die sich beim Transport oder Sortieren lösen können, werden getrennt bewertet. Separate Bestandteile werden jeweils einzeln bewertet. Kein Bestandteil darf die Recyclingfähigkeit des Hauptteils beeinträchtigen.
Welche Verpackungen sind von Art. 6 ausgenommen?
Art. 6 Abs. 11 nimmt unter anderem Primärverpackungen von Arzneimitteln, kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Gefahrgutverpackungen sowie Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs aus. Für die letztgenannte Gruppe gilt aber die Gebührenmodulation nach Abs. 8. Innovative Verpackungen erhalten nach Abs. 10 bis zu fünf Jahre Aufschub.

Das in der Praxis umsetzen?

RCX PPWR Compliance Platform bildet genau diese Anforderungen digital ab. In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie – unverbindlich.

Demo buchenPPWR-Software für Verpackungs-Compliance ansehen

Weiterlesen