PPWR-Checkliste für Lebensmittelhersteller: 12 Schritte zur Konformität
PPWR-Checkliste für Lebensmittelhersteller: 12 Schritte von der Portfolio-Erfassung bis zur EPR-Meldung – mit Fristen und Nachweisen je Schritt.
Artikel lesen · 9 Min. →PPWR Konformitätserklärung: Pflichtinhalte nach Anhang VIII, technische Dokumentation (Anhang VII), Aufbewahrung 5 bzw. 10 Jahre, Muster-Gliederung.
Seit dem 12. August 2026 darf ein Erzeuger Verpackungen nur noch in Verkehr bringen, wenn er zuvor das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII durchgeführt, eine technische Dokumentation erstellt und eine EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und Anhang VIII PPWR ausgestellt hat. Die Erklärung wird je Verpackungsart erstellt, muss acht Pflichtelemente enthalten und ist fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (Mehrweg) zusammen mit der technischen Dokumentation aufzubewahren. Eine notifizierte Stelle ist nicht erforderlich.
Die Verordnung (EU) 2025/40 überträgt das aus dem New Legislative Framework bekannte Konformitätsmodell auf Verpackungen. Drei Vorschriften greifen ineinander:
Mit der Ausstellung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung für die Konformität (Art. 39 Abs. 4). Die Behörden sollen jährlich zumindest einen risikobasiert ausgewählten Teil der Erklärungen kontrollieren (Art. 39 Abs. 5).
Die Erklärung bezieht sich auf alle Anforderungen, die „in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12" festgelegt sind. Das ist der komplette Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsblock der Verordnung:
| Artikel | Anforderung | Stand September 2026 |
|---|---|---|
| Art. 5 | Stoffbeschränkungen: Summe Pb, Cd, Hg, Cr VI max. 100 mg/kg; PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt | gilt |
| Art. 6 | Recyclingfähigkeit, Leistungsstufen A bis C | Klassen ab 01.01.2030 |
| Art. 7 | Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen | ab 01.01.2030 |
| Art. 8 | Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen | Bewertung durch Kommission |
| Art. 9 | Kompostierbare Verpackungen | ab 12.02.2028 |
| Art. 10 | Verpackungsminimierung nach Anhang IV | ab 01.01.2030 |
| Art. 11 | Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen | gilt |
| Art. 12 | Kennzeichnung | ab 12.08.2028 bzw. 12.02.2029 |
Die Erklärung ist also kein einmaliges Dokument. Mit jeder Stufe der Verordnung wächst der Prüfumfang, und Art. 39 Abs. 2 verlangt, dass die Erklärung „stets auf dem neuesten Stand gehalten" wird.
Die Konformitätserklärung ist nur die Spitze; die Beweislast liegt in der technischen Dokumentation. Anhang VII Nr. 2 verlangt, dass sie die Bewertung der Konformität ermöglicht und eine „angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität" enthält. Mindestinhalt, soweit zutreffend:
Für Art. 5 gilt zusätzlich Abs. 6: Die Einhaltung der Schwermetall- und PFAS-Grenzwerte ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen. Bei Gesamtfluorgehalten über 50 mg/kg muss der Lieferant dem Erzeuger auf Verlangen belegen, welcher Anteil des Fluors auf PFAS entfällt (Art. 5 Abs. 5 Buchst. c).
Anhang VII Nr. 3 ergänzt die Herstellungsanforderung: Der Fertigungsprozess und seine Überwachung müssen sicherstellen, dass die Serie der Dokumentation entspricht. Ein Dokument, das einmal erstellt und nie mit der Produktion abgeglichen wird, erfüllt diese Anforderung nicht.
Anhang VIII gibt die Struktur vor. Die Nummerierung entspricht dem Muster im Verordnungstext.
| Nr. | Element | Praxishinweis |
|---|---|---|
| 1 | Nr. der Erklärung, eindeutige Kennung der Verpackung | Artikelnummer oder Verpackungs-ID aus dem Stammdatensystem, plus Versionsnummer der Erklärung |
| 2 | Name und Anschrift des Erzeugers, gegebenenfalls des Bevollmächtigten | Rechtsträger, nicht Werk oder Abteilung |
| 3 | Klausel: Die alleinige Verantwortung trägt der Erzeuger | Wortlaut übernehmen |
| 4 | Gegenstand der Erklärung: Kennung zur Rückverfolgbarkeit und Beschreibung | Verpackungsart, Format, Materialien, Komponenten, Zielprodukt |
| 5 | Erfüllte Rechtsvorschriften der Union | Verordnung (EU) 2025/40 mit Fundstelle; bei kombinierter Erklärung weitere Rechtsakte |
| 6 | Harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen | Solange harmonisierte Normen fehlen: verwendete EN-Normen und interne Prüfverfahren benennen |
| 7 | Notifizierte Stelle (falls anwendbar) | Für PPWR-Modul A nicht erforderlich |
| 8 | Zusätzliche Angaben; Ort und Datum; Name, Funktion, Unterschrift | Freigabe durch benannte verantwortliche Person |
Art. 39 Abs. 3 erlaubt eine einzige Erklärung für alle Rechtsakte, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, wahlweise als Dossier aus Einzelerklärungen. Die Konformitätserklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 folgt eigenen Regeln und bleibt ein separates Dokument; sie kann aber in das Dossier aufgenommen werden.
| Rolle | Pflicht | Artikel |
|---|---|---|
| Erzeuger | Bewertung, technische Dokumentation, Erklärung, Aufbewahrung, Neubewertung bei Änderungen, Korrekturmaßnahmen | Art. 15 |
| Lieferant von Verpackungen oder Materialien | Übermittlung aller Informationen und Unterlagen, die der Erzeuger für den Konformitätsnachweis benötigt, einschließlich Angaben nach Anhang VII | Art. 16 |
| Bevollmächtigter | Aufbewahrung von Erklärung und Dokumentation, Vorlage binnen zehn Tagen, Kooperation mit Behörden; nicht: Erstellung der Dokumentation | Art. 17 |
| Importeur | Prüfung vor dem Inverkehrbringen, dass Bewertung und Dokumentation vorliegen und die Kennzeichnung stimmt; Angabe von Name und Anschrift | Art. 18 |
| Vertreiber | Sorgfaltspflicht, Prüfung der Kennzeichnung und Begleitunterlagen | Art. 19 |
Für Lebensmittelhersteller ist Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 entscheidend: Wer eine Verpackung unter eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, gilt selbst als Erzeuger. Der Abfüller einer Eigenmarkenverpackung stellt die Erklärung also selbst aus und braucht dafür die Zulieferdaten nach Art. 16.
| Verpackungstyp | Frist | Beginn | Artikel |
|---|---|---|---|
| Einwegverpackung | 5 Jahre | Tag des Inverkehrbringens | Art. 15 Abs. 3 Buchst. a |
| Wiederverwendbare Verpackung | 10 Jahre | Tag des Inverkehrbringens | Art. 15 Abs. 3 Buchst. b |
Die Frist läuft ab dem Inverkehrbringen der jeweiligen Verpackung, nicht ab Ausstellung der Erklärung. Bei einer Verpackungsart, die über mehrere Jahre produziert wird, endet die Aufbewahrungspflicht folglich erst fünf bzw. zehn Jahre nach der letzten in Verkehr gebrachten Einheit. Auf begründetes Verlangen sind Erklärung und Dokumentation in elektronischer Form und innerhalb von zehn Tagen vorzulegen (Art. 15 Abs. 10).
Eine belastbare Verpackungsakte verbindet Erklärung und Dokumentation in einer festen Struktur:
Teil A: EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII), Version, Freigabedatum, Unterzeichner
Teil B: Technische Dokumentation (Anhang VII)
Zwei Anforderungen machen ein Dokumentenmanagement zwingend: Die Erklärung muss aktuell gehalten werden (Art. 39 Abs. 2), und bei Änderungen an Gestaltung, Merkmalen oder herangezogenen Normen ist die Bewertung zu wiederholen (Art. 15 Abs. 4). Jede Version der Erklärung muss dem Zeitraum zugeordnet bleiben, in dem sie galt, weil die Aufbewahrungsfrist an das Inverkehrbringen anknüpft. In der RCX PPWR Compliance Platform wird die Erklärung aus der Verpackungsakte generiert, im Vier-Augen-Prinzip freigegeben und versioniert archiviert; die zugehörigen Lieferantennachweise sind mit der jeweiligen Version verknüpft.
Die Konformitätserklärung ist das Dokument, das die Marktüberwachung als erstes anfordert. Wer sie aus einer gepflegten Verpackungsakte erzeugt statt aus einer Vorlage, hat die Vorlagefrist von zehn Tagen bereits erfüllt, bevor die Anfrage kommt.
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