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PPWR & Verpackungs-Compliance · Fachartikel

EU-Konformitätserklärung nach PPWR: Inhalt, Aufbau, Aufbewahrung (Anhang VIII)

PPWR Konformitätserklärung: Pflichtinhalte nach Anhang VIII, technische Dokumentation (Anhang VII), Aufbewahrung 5 bzw. 10 Jahre, Muster-Gliederung.

Von Dr. Jens Schmidt · Aktualisiert am 18.9.2026 · 7 Min. Lesezeit

Seit dem 12. August 2026 darf ein Erzeuger Verpackungen nur noch in Verkehr bringen, wenn er zuvor das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII durchgeführt, eine technische Dokumentation erstellt und eine EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und Anhang VIII PPWR ausgestellt hat. Die Erklärung wird je Verpackungsart erstellt, muss acht Pflichtelemente enthalten und ist fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (Mehrweg) zusammen mit der technischen Dokumentation aufzubewahren. Eine notifizierte Stelle ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage: Art. 15, 38, 39 und die Anhänge VII und VIII

Die Verordnung (EU) 2025/40 überträgt das aus dem New Legislative Framework bekannte Konformitätsmodell auf Verpackungen. Drei Vorschriften greifen ineinander:

  • Art. 15 Abs. 2: Vor dem Inverkehrbringen führt der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 durch und erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII. Ist die Konformität nachgewiesen, stellt er die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 aus.
  • Art. 38: Die Bewertung erfolgt nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren. Anhang VII kennt nur Modul A, die interne Fertigungskontrolle.
  • Art. 39: Die Erklärung belegt, dass die Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllt sind. Sie folgt dem Muster in Anhang VIII, wird stets aktuell gehalten und in der Sprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird.

Mit der Ausstellung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung für die Konformität (Art. 39 Abs. 4). Die Behörden sollen jährlich zumindest einen risikobasiert ausgewählten Teil der Erklärungen kontrollieren (Art. 39 Abs. 5).

Welche Anforderungen die Erklärung abdeckt

Die Erklärung bezieht sich auf alle Anforderungen, die „in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12" festgelegt sind. Das ist der komplette Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsblock der Verordnung:

Artikel Anforderung Stand September 2026
Art. 5 Stoffbeschränkungen: Summe Pb, Cd, Hg, Cr VI max. 100 mg/kg; PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt gilt
Art. 6 Recyclingfähigkeit, Leistungsstufen A bis C Klassen ab 01.01.2030
Art. 7 Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen ab 01.01.2030
Art. 8 Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen Bewertung durch Kommission
Art. 9 Kompostierbare Verpackungen ab 12.02.2028
Art. 10 Verpackungsminimierung nach Anhang IV ab 01.01.2030
Art. 11 Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen gilt
Art. 12 Kennzeichnung ab 12.08.2028 bzw. 12.02.2029

Die Erklärung ist also kein einmaliges Dokument. Mit jeder Stufe der Verordnung wächst der Prüfumfang, und Art. 39 Abs. 2 verlangt, dass die Erklärung „stets auf dem neuesten Stand gehalten" wird.

Technische Dokumentation nach Anhang VII

Die Konformitätserklärung ist nur die Spitze; die Beweislast liegt in der technischen Dokumentation. Anhang VII Nr. 2 verlangt, dass sie die Bewertung der Konformität ermöglicht und eine „angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität" enthält. Mindestinhalt, soweit zutreffend:

  1. Allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks
  2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien der Bauteile
  3. Erläuterungen zum Verständnis der Zeichnungen und der Funktionsweise
  4. Liste der angewandten harmonisierten Normen (Art. 36), gemeinsamen Spezifikationen (Art. 37) und sonstigen technischen Spezifikationen; bei teilweiser Anwendung die angewandten Teile; bei Nichtanwendung die gewählten Lösungen
  5. Qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen nach Art. 6 (Recyclingfähigkeit), Art. 10 (Minimierung) und Art. 11 (Wiederverwendbarkeit) durchgeführt wurden
  6. Prüfberichte

Für Art. 5 gilt zusätzlich Abs. 6: Die Einhaltung der Schwermetall- und PFAS-Grenzwerte ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen. Bei Gesamtfluorgehalten über 50 mg/kg muss der Lieferant dem Erzeuger auf Verlangen belegen, welcher Anteil des Fluors auf PFAS entfällt (Art. 5 Abs. 5 Buchst. c).

Anhang VII Nr. 3 ergänzt die Herstellungsanforderung: Der Fertigungsprozess und seine Überwachung müssen sicherstellen, dass die Serie der Dokumentation entspricht. Ein Dokument, das einmal erstellt und nie mit der Produktion abgeglichen wird, erfüllt diese Anforderung nicht.

Pflichtinhalte nach Anhang VIII

Anhang VIII gibt die Struktur vor. Die Nummerierung entspricht dem Muster im Verordnungstext.

Nr. Element Praxishinweis
1 Nr. der Erklärung, eindeutige Kennung der Verpackung Artikelnummer oder Verpackungs-ID aus dem Stammdatensystem, plus Versionsnummer der Erklärung
2 Name und Anschrift des Erzeugers, gegebenenfalls des Bevollmächtigten Rechtsträger, nicht Werk oder Abteilung
3 Klausel: Die alleinige Verantwortung trägt der Erzeuger Wortlaut übernehmen
4 Gegenstand der Erklärung: Kennung zur Rückverfolgbarkeit und Beschreibung Verpackungsart, Format, Materialien, Komponenten, Zielprodukt
5 Erfüllte Rechtsvorschriften der Union Verordnung (EU) 2025/40 mit Fundstelle; bei kombinierter Erklärung weitere Rechtsakte
6 Harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen Solange harmonisierte Normen fehlen: verwendete EN-Normen und interne Prüfverfahren benennen
7 Notifizierte Stelle (falls anwendbar) Für PPWR-Modul A nicht erforderlich
8 Zusätzliche Angaben; Ort und Datum; Name, Funktion, Unterschrift Freigabe durch benannte verantwortliche Person

Art. 39 Abs. 3 erlaubt eine einzige Erklärung für alle Rechtsakte, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, wahlweise als Dossier aus Einzelerklärungen. Die Konformitätserklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 folgt eigenen Regeln und bleibt ein separates Dokument; sie kann aber in das Dossier aufgenommen werden.

Verantwortliche entlang der Lieferkette

Rolle Pflicht Artikel
Erzeuger Bewertung, technische Dokumentation, Erklärung, Aufbewahrung, Neubewertung bei Änderungen, Korrekturmaßnahmen Art. 15
Lieferant von Verpackungen oder Materialien Übermittlung aller Informationen und Unterlagen, die der Erzeuger für den Konformitätsnachweis benötigt, einschließlich Angaben nach Anhang VII Art. 16
Bevollmächtigter Aufbewahrung von Erklärung und Dokumentation, Vorlage binnen zehn Tagen, Kooperation mit Behörden; nicht: Erstellung der Dokumentation Art. 17
Importeur Prüfung vor dem Inverkehrbringen, dass Bewertung und Dokumentation vorliegen und die Kennzeichnung stimmt; Angabe von Name und Anschrift Art. 18
Vertreiber Sorgfaltspflicht, Prüfung der Kennzeichnung und Begleitunterlagen Art. 19

Für Lebensmittelhersteller ist Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 entscheidend: Wer eine Verpackung unter eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, gilt selbst als Erzeuger. Der Abfüller einer Eigenmarkenverpackung stellt die Erklärung also selbst aus und braucht dafür die Zulieferdaten nach Art. 16.

Aufbewahrung und Vorlagepflicht

Verpackungstyp Frist Beginn Artikel
Einwegverpackung 5 Jahre Tag des Inverkehrbringens Art. 15 Abs. 3 Buchst. a
Wiederverwendbare Verpackung 10 Jahre Tag des Inverkehrbringens Art. 15 Abs. 3 Buchst. b

Die Frist läuft ab dem Inverkehrbringen der jeweiligen Verpackung, nicht ab Ausstellung der Erklärung. Bei einer Verpackungsart, die über mehrere Jahre produziert wird, endet die Aufbewahrungspflicht folglich erst fünf bzw. zehn Jahre nach der letzten in Verkehr gebrachten Einheit. Auf begründetes Verlangen sind Erklärung und Dokumentation in elektronischer Form und innerhalb von zehn Tagen vorzulegen (Art. 15 Abs. 10).

Muster-Gliederung für die Praxis

Eine belastbare Verpackungsakte verbindet Erklärung und Dokumentation in einer festen Struktur:

Teil A: EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII), Version, Freigabedatum, Unterzeichner

Teil B: Technische Dokumentation (Anhang VII)

  1. Verpackungsbeschreibung: Art, Format, Verwendungszweck, Zielmärkte, Einweg oder Mehrweg
  2. Stückliste der Komponenten mit Materialien, Massen, Zeichnungen
  3. Stoffkonformität (Art. 5): Lieferantenerklärungen, Prüfberichte Schwermetalle und PFAS, Fluorbilanz
  4. Recyclingfähigkeit (Art. 6): Bewertungsmethode, Ergebnis, Klasse, Ausnahmen
  5. Rezyklatanteil (Art. 7): Herkunftsnachweise, Berechnung je Fertigungsbetrieb und Jahr
  6. Minimierung (Art. 10, Anhang IV): Leistungskriterien, Begründung von Gewicht und Volumen
  7. Wiederverwendbarkeit (Art. 11), soweit zutreffend
  8. Kennzeichnung (Art. 12): Artwork, Datenträger
  9. Normen und Spezifikationen
  10. Risikoanalyse der Nichtkonformität
  11. Änderungshistorie mit Auslöser, Bewertung und neuer Version

Versionierung und Freigabe

Zwei Anforderungen machen ein Dokumentenmanagement zwingend: Die Erklärung muss aktuell gehalten werden (Art. 39 Abs. 2), und bei Änderungen an Gestaltung, Merkmalen oder herangezogenen Normen ist die Bewertung zu wiederholen (Art. 15 Abs. 4). Jede Version der Erklärung muss dem Zeitraum zugeordnet bleiben, in dem sie galt, weil die Aufbewahrungsfrist an das Inverkehrbringen anknüpft. In der RCX PPWR Compliance Platform wird die Erklärung aus der Verpackungsakte generiert, im Vier-Augen-Prinzip freigegeben und versioniert archiviert; die zugehörigen Lieferantennachweise sind mit der jeweiligen Version verknüpft.

Häufige Fehler

  1. Erklärung ohne Dokumentation. Ein unterschriebenes Formular ohne Prüfberichte und Lieferantennachweise hält einer Behördenanfrage nicht stand.
  2. Sammelerklärung für ein ganzes Sortiment. Anhang VII Nr. 4 verlangt eine Erklärung je Verpackungsart mit eindeutiger Zuordnung.
  3. Keine Neubewertung bei Materialwechsel. Ein neuer Folienlieferant ist eine Änderung im Sinne von Art. 15 Abs. 4.
  4. Falsche Sprache. Die Erklärung muss in der vom Zielmitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache vorliegen.
  5. Lieferantenerklärungen ohne Bezug zur Komponente. Der Nachweis muss der konkreten Materialversion zuzuordnen sein.

Die Konformitätserklärung ist das Dokument, das die Marktüberwachung als erstes anfordert. Wer sie aus einer gepflegten Verpackungsakte erzeugt statt aus einer Vorlage, hat die Vorlagefrist von zehn Tagen bereits erfüllt, bevor die Anfrage kommt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 15, 16, 17, 18, 38, 39 sowie Anhang VII und VIII – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj?locale=de
  2. Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (Modul A, Muster der Konformitätserklärung) – https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2008/768/oj?locale=de
  3. Europäische Kommission, Blue Guide zur Umsetzung der EU-Produktvorschriften 2022 (ABl. C 247) – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52022XC0629(04)
  4. Zentrale Stelle Verpackungsregister, Was seit dem 12. August 2026 gilt (Erzeuger und Hersteller) – https://www.verpackungsregister.org/ich-moechte-wissen-was-seit-dem-12-august-2026-gilt
Dr. Jens Schmidt
Dr. Jens Schmidt · CEO & Industry Expert, ReCarbonX

Dr. Jens Schmidt ist Gründer und CEO von ReCarbonX. Er entwickelt mit seinem Team Software für PPWR-Compliance, HACCP-Workflows und Kühlkettenlogistik – aus der Industrie-Erfahrung heraus, nicht von außen. Zum Team

FAQ

Häufige Fragen

Wer muss die EU-Konformitätserklärung nach PPWR ausstellen?
Der Erzeuger, also die natürliche oder juristische Person, die die Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13). Er führt das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII durch und stellt die Erklärung nach Art. 39 aus. Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass dies geschehen ist (Art. 18 Abs. 2).
Welche Angaben muss die Konformitätserklärung enthalten?
Anhang VIII schreibt acht Elemente vor: eindeutige Kennung der Verpackung, Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten, Verantwortungsklausel, Gegenstand der Erklärung mit Beschreibung, angewandte Rechtsvorschriften der Union, herangezogene harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen, Angaben zu einer notifizierten Stelle (falls anwendbar) sowie Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift.
Wie lange muss die PPWR-Konformitätserklärung aufbewahrt werden?
Fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen, jeweils zusammen mit der technischen Dokumentation nach Anhang VII (Art. 15 Abs. 3). Auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sind die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen vorzulegen (Art. 15 Abs. 10).
Braucht jede Verpackung eine eigene Konformitätserklärung?
Die Erklärung wird je Verpackungsart ausgestellt (Anhang VII Nr. 4), nicht je Charge oder Stück. Sie muss eindeutig erkennen lassen, für welche Verpackung sie gilt. Bei Änderungen an Gestaltung, Material oder den zugrunde gelegten Normen ist die Konformität neu zu bewerten und die Erklärung zu aktualisieren (Art. 15 Abs. 4, Art. 39 Abs. 2).
Ist eine notifizierte Stelle für die PPWR-Konformitätserklärung nötig?
Nein. Anhang VII sieht ausschließlich Modul A vor, die interne Fertigungskontrolle in Eigenverantwortung des Erzeugers. Das Feld für die notifizierte Stelle in Anhang VIII ist nur auszufüllen, falls eine solche Stelle nach anderen Rechtsvorschriften beteiligt war. Für die reine PPWR-Konformität bleibt es leer.

Das in der Praxis umsetzen?

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