PPWR gilt seit 12. Aug 2026 – nächste Stufe: Kennzeichnungspflicht Aug 2028. Readiness in 30 Min. prüfen →

PPWR & Verpackungs-Compliance · Fachartikel

PFAS in Lebensmittelverpackungen: Die PPWR-Grenzwerte (25 ppb, 250 ppb, 50 ppm) und wie Sie sie nachweisen

PFAS Verpackung Grenzwert nach PPWR Art. 5 Abs. 5: 25 ppb, 250 ppb, 50 ppm für Lebensmittelverpackungen seit 12.08.2026. Nachweis, Analytik, REACH-Bezug.

Von Dr. Jens Schmidt · Aktualisiert am 18.9.2026 · 6 Min. Lesezeit

Seit dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von 25 ppb je Einzelsubstanz, 250 ppb in der Summe oder 50 ppm einschließlich polymerer PFAS enthalten (Art. 5 Abs. 5 Verordnung (EU) 2025/40). Der Nachweis gehört in die technische Dokumentation nach Anhang VII und stützt sich auf Lieferantenerklärungen und Laboranalysen mit drei verschiedenen Messansätzen.

Was Art. 5 Abs. 5 PPWR genau regelt

Der Absatz ist eng gefasst und in der Praxis oft zu weit oder zu eng gelesen. Vier Elemente sind entscheidend:

Anwendungsbereich. Erfasst sind nur Verpackungen, „die mit Lebensmitteln in Berührung kommen". Transportverpackungen ohne Lebensmittelkontakt, Kosmetik- oder Pharmaverpackungen fallen nicht unter Abs. 5, wohl aber unter das Minimierungsgebot des Abs. 1.

Auslöser. Das Verbot greift, wenn PFAS „in einer Konzentration von oder über" den Grenzwerten enthalten sind. Der Grenzwert selbst ist bereits unzulässig; zulässig ist nur ein Gehalt darunter.

Zeitpunkt. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, also die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10). Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter abverkauft werden. Neue Chargen ab diesem Datum müssen konform sein.

Vorrang anderer Rechtsakte. Die Grenzwerte gelten, „soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist". Strengere Verbote aus REACH oder der POP-Verordnung bleiben unberührt.

Die drei Grenzwerte im Detail

Grenzwert Bezug Messansatz Was erfasst wird
25 ppb (25 µg/kg) jede einzelne PFAS gezielte Einzelstoffanalyse (Target-Analytik) definierte PFAS wie PFOA, PFOS, PFHxA, 6:2 FTOH; polymere PFAS werden nicht bestimmt
250 ppb (250 µg/kg) Summe der PFAS Summe der Target-Analytik, gegebenenfalls nach vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen zusätzlich Precursor, die zu perfluorierten Carbonsäuren abgebaut werden
50 ppm (50 mg/kg) PFAS einschließlich polymerer PFAS Gesamtfluorbestimmung mit Zuordnung PFAS/Nicht-PFAS auch fluorierte Polymere wie PTFE, Seitenkettenpolymere in Papierbeschichtungen

Die drei Werte sind nicht alternativ, sondern kumulativ: Eine Verpackung muss alle drei einhalten. Eine Papierschale mit fluorierter Fettbarriere kann in der Einzelstoffanalyse unauffällig sein, weil das Polymer selbst nicht erfasst wird, und trotzdem den 50-ppm-Wert reißen.

Die PFAS-Definition der Verordnung

Art. 5 Abs. 5 definiert PFAS eigenständig: jeder Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2-) Kohlenstoffatom enthält, ohne daran gebundenes H, Cl, Br oder I. Ausgenommen sind nur Stoffe mit den in der Verordnung genannten Strukturelementen (CF3-X oder X-CF2-X' mit definierten Resten). Diese Definition entspricht dem breiten Ansatz der OECD und des REACH-Beschränkungsvorschlags. Sie erfasst deshalb auch fluorierte Polymere, was bei der Materialauswahl regelmäßig übersehen wird.

Wo PFAS in Lebensmittelverpackungen vorkommen

  • Papier und Karton mit Fettbarriere: Faltschachteln für Fast Food, Pizzakartons, Backpapiere, Butterbrotpapier, Sandwichverpackungen, Mikrowellen-Popcorn-Beutel. Fluorierte Seitenkettenpolymere oder Perfluorphosphate wurden hier jahrzehntelang als Fett- und Wasserabweiser eingesetzt.
  • Formfaserteile (Moulded Fibre) wie Schalen und Menüboxen aus Zellstoff oder Bagasse mit fluorierter Ausrüstung.
  • Fluorierte Kunststoffbehälter: Die Oberflächenfluorierung von HDPE-Behältern zur Barriereverbesserung kann PFAS als Nebenprodukt erzeugen.
  • Dichtungen und Verschlüsse mit PTFE-Anteilen, fluorierte Gleitmittel und Additive in Kunststoffcompounds.
  • Druckfarben und Lacke mit fluorierten Tensiden.

Unbedenklich sind in der Regel unbeschichtetes Papier, Glas, Metall ohne fluorierte Beschichtung sowie Standardpolyolefine ohne fluorierte Additive. Der Nachweis muss trotzdem geführt werden.

Nachweisführung: Lieferantenerklärung plus Analytik

Nach Art. 5 Abs. 6 ist die Einhaltung „in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen". Zwei Bausteine haben sich bewährt.

1. Lieferantenerklärung je Komponente

Der Lieferant ist nach Art. 16 verpflichtet, dem Erzeuger alle Informationen zu übermitteln, die dieser für den Konformitätsnachweis benötigt. Eine belastbare Erklärung enthält:

  • Bezeichnung und Versionsstand des Materials oder der Komponente
  • Aussage, ob PFAS im Sinne der PPWR-Definition absichtlich eingesetzt werden
  • Angabe, ob fluorierte Polymere, Additive oder Oberflächenbehandlungen verwendet werden
  • Verweis auf Prüfberichte mit Methode, Labor, Datum und Ergebnis
  • Aussage zum Gesamtfluorgehalt und, sofern über 50 mg/kg, Aufschlüsselung in PFAS- und Nicht-PFAS-Fluor (Art. 5 Abs. 5 Buchst. c)
  • Verpflichtung, Änderungen der Rezeptur mitzuteilen

Eine pauschale „PFAS-frei"-Aussage ohne Bezug zur Definition und ohne Analytik ist im Audit wertlos.

2. Analytik in drei Stufen

Stufe Methode Aussage Einsatz
Screening Gesamtfluor (Total Fluorine) per Verbrennungs-Ionenchromatographie (CIC) Fluorgehalt in mg/kg, unabhängig von der Bindungsform jede Komponente mit Lebensmittelkontakt, insbesondere Papier, Karton, Fasern
Differenzierung Extrahierbares organisch gebundenes Fluor (EOF) trennt organisch gebundenes von anorganischem Fluor wenn Gesamtfluor über 50 mg/kg
Einzelstoffe LC-MS/MS Target-Analytik, gegebenenfalls TOP-Assay Konzentration definierter PFAS und ihrer Vorläufer in µg/kg Nachweis der 25-ppb- und 250-ppb-Werte

Das Gesamtfluor-Screening ist der wirtschaftliche Einstieg: Liegt der Wert deutlich unter 50 mg/kg, ist der 50-ppm-Wert eingehalten, und ein hoher Einzelstoffgehalt ist unwahrscheinlich. Für den formalen Nachweis der ppb-Werte bleibt die Target-Analytik erforderlich. Achten Sie auf Bestimmungsgrenzen unter 25 µg/kg je Substanz, sonst kann das Labor die Einhaltung nicht bestätigen.

Probenahme und Bezugsgröße

Die Grenzwerte beziehen sich auf die Verpackung bzw. deren Bestandteile, nicht auf die Migration ins Lebensmittel. Das unterscheidet die PPWR von der Lebensmittelkontaktgesetzgebung nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die auf spezifische Migrationsgrenzwerte abstellt. Sinnvoll ist eine Prüfung je Komponente (Schale, Deckelfolie, Etikett, Innenbeschichtung), weil eine dünne fluorierte Beschichtung im Gesamtverbund unter die Nachweisgrenze verdünnt werden kann.

Verhältnis zu REACH und POP-Verordnung

Die PPWR steht neben drei bestehenden Regelwerken:

  • REACH Anhang XVII, Eintrag 68: Beschränkung von C9-C14-Perfluorcarbonsäuren, ihren Salzen und verwandten Stoffen mit Grenzwerten im ppb-Bereich, gültig seit 2023.
  • POP-Verordnung (EU) 2019/1021: Verbote für PFOS, PFOA und PFHxS einschließlich ihrer Salze und verwandten Verbindungen mit stoffspezifischen Grenzwerten für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen.
  • Universelle PFAS-Beschränkung unter REACH: 2023 von Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden bei der ECHA eingereicht. Die dort vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen (25 ppb, 250 ppb, 50 ppm) sind identisch mit den PPWR-Werten. Das Verfahren in den ECHA-Ausschüssen RAC und SEAC war bei Redaktionsschluss nicht abgeschlossen; eine Entscheidung der Kommission stand aus.

Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 3 verpflichtet die Kommission, bis zum 12. August 2030 zu prüfen, ob der Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit REACH, POP-Verordnung und Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zu vermeiden. Bis dahin gilt die PPWR-Regelung eigenständig.

Übergang und Kennzeichnungsfolgen

Seit dem 12. August 2026 ist der Grenzwert Teil der Anforderungen, für die der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung ausstellt (Art. 15, 39). Ab dem 12. August 2028 kommt eine weitere Folge hinzu: Verpackungen, die besorgniserregende Stoffe enthalten, müssen nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 mit standardisierten digitalen Kennzeichnungstechnologien gekennzeichnet werden. Wer PFAS unterhalb der Grenzwerte weiter einsetzt, muss dies dann offenlegen.

Umsetzung im Unternehmen

  1. Alle Verpackungskomponenten mit Lebensmittelkontakt identifizieren, einschließlich Etiketten, Deckelfolien und Innenbeschichtungen.
  2. Risikoklassen bilden: Papier und Faser mit Fettbarriere hoch, Standardkunststoffe mittel, Glas und Metall gering.
  3. Lieferantenerklärungen mit Bezug auf die PPWR-Definition einholen und Rezepturänderungen vertraglich meldepflichtig machen.
  4. Gesamtfluor-Screening für Hochrisikokomponenten, Target-Analytik bei Werten über 50 mg/kg oder fehlender Erklärung.
  5. Ergebnisse je Komponente und Materialversion in der technischen Dokumentation ablegen und mit der Konformitätserklärung verknüpfen.
  6. Bei Überschreitung: Umstellung auf fluorfreie Barrieren (Dispersionsbeschichtungen, Wachs, PE-Kaschierung, Chitosan- oder Stärkebeschichtungen) mit Prüfung der Recyclingfähigkeit nach Art. 6.

Die RCX PPWR Compliance Platform bildet diesen Ablauf ab: Lieferanten laden Erklärungen und Prüfberichte über einen Link ohne Login hoch, die Stoffprüfung gleicht die Werte gegen die Grenzwerte aus Art. 5 ab und markiert Komponenten ohne gültigen Nachweis.

PFAS-Konformität ist kein einmaliges Prüfergebnis, sondern eine Eigenschaft der Materialversion. Wer die Nachweise komponentengenau führt, kann Lieferantenwechsel und Rezepturänderungen ohne Neuaufbau der Dokumentation abbilden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 5 Abs. 5 und 6, Anhang VII – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj?locale=de
  2. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang XVII Eintrag 68 (C9-C14-PFCA) – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj?locale=de
  3. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (PFOA, PFOS, PFHxS) – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj?locale=de
  4. ECHA, Per- and polyfluoroalkyl substances (PFAS), Beschränkungsvorschlag – https://echa.europa.eu/hot-topics/perfluoroalkyl-chemicals-pfas
  5. Umweltbundesamt, Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS) – https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-reach/stoffgruppen/per-polyfluorierte-chemikalien-pfas
Dr. Jens Schmidt
Dr. Jens Schmidt · CEO & Industry Expert, ReCarbonX

Dr. Jens Schmidt ist Gründer und CEO von ReCarbonX. Er entwickelt mit seinem Team Software für PPWR-Compliance, HACCP-Workflows und Kühlkettenlogistik – aus der Industrie-Erfahrung heraus, nicht von außen. Zum Team

FAQ

Häufige Fragen

Welche PFAS-Grenzwerte gelten für Lebensmittelverpackungen nach PPWR?
Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2025/40 nennt drei Grenzwerte: 25 ppb für jede einzelne PFAS in der gezielten Analyse, 250 ppb für die Summe der gezielt gemessenen PFAS (gegebenenfalls nach Abbau von Vorläuferverbindungen) und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und einen dieser Werte erreichen oder überschreiten, dürfen seit dem 12. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Gilt das PFAS-Verbot der PPWR für alle Verpackungen?
Nein. Art. 5 Abs. 5 erfasst ausschließlich Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Für alle anderen Verpackungen gilt das allgemeine Minimierungsgebot für besorgniserregende Stoffe nach Art. 5 Abs. 1 sowie die Beschränkungen aus REACH Anhang XVII und der POP-Verordnung (EU) 2019/1021.
Was bedeutet der Wert 50 ppm für den Gesamtfluorgehalt?
50 ppm entsprechen 50 mg/kg. Übersteigt der Gesamtfluorgehalt einer Verpackung diesen Wert, muss der Lieferant dem Erzeuger oder Importeur auf Verlangen nachweisen, welcher Anteil des Fluors auf PFAS und welcher auf Nicht-PFAS entfällt (Art. 5 Abs. 5 Buchst. c). Nur so lässt sich belegen, dass der PFAS-Gehalt unter 50 ppm liegt.
Wie weise ich die Einhaltung der PFAS-Grenzwerte nach?
Der Nachweis gehört nach Art. 5 Abs. 6 in die technische Dokumentation nach Anhang VII. In der Praxis kombinieren Sie Lieferantenerklärungen zur Nichtverwendung von PFAS mit Prüfberichten: Gesamtfluor-Screening per Verbrennungs-Ionenchromatographie und bei Auffälligkeiten gezielte Einzelstoffanalyse per LC-MS/MS, gegebenenfalls mit TOP-Assay für Vorläuferverbindungen.
Wie verhält sich die PPWR zur geplanten REACH-Beschränkung für PFAS?
Die PPWR-Grenzwerte gelten, soweit das Inverkehrbringen nicht bereits nach einem anderen Unionsrechtsakt verboten ist. Die von fünf Staaten 2023 eingereichte universelle PFAS-Beschränkung unter REACH ist noch nicht in Kraft. Bis zum 12. August 2030 muss die Kommission prüfen, ob Art. 5 Abs. 5 geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit REACH, der POP-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zu vermeiden.

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