PPWR-Checkliste für Lebensmittelhersteller: 12 Schritte zur Konformität
PPWR-Checkliste für Lebensmittelhersteller: 12 Schritte von der Portfolio-Erfassung bis zur EPR-Meldung – mit Fristen und Nachweisen je Schritt.
Artikel lesen · 9 Min. →PFAS Verpackung Grenzwert nach PPWR Art. 5 Abs. 5: 25 ppb, 250 ppb, 50 ppm für Lebensmittelverpackungen seit 12.08.2026. Nachweis, Analytik, REACH-Bezug.
Seit dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von 25 ppb je Einzelsubstanz, 250 ppb in der Summe oder 50 ppm einschließlich polymerer PFAS enthalten (Art. 5 Abs. 5 Verordnung (EU) 2025/40). Der Nachweis gehört in die technische Dokumentation nach Anhang VII und stützt sich auf Lieferantenerklärungen und Laboranalysen mit drei verschiedenen Messansätzen.
Der Absatz ist eng gefasst und in der Praxis oft zu weit oder zu eng gelesen. Vier Elemente sind entscheidend:
Anwendungsbereich. Erfasst sind nur Verpackungen, „die mit Lebensmitteln in Berührung kommen". Transportverpackungen ohne Lebensmittelkontakt, Kosmetik- oder Pharmaverpackungen fallen nicht unter Abs. 5, wohl aber unter das Minimierungsgebot des Abs. 1.
Auslöser. Das Verbot greift, wenn PFAS „in einer Konzentration von oder über" den Grenzwerten enthalten sind. Der Grenzwert selbst ist bereits unzulässig; zulässig ist nur ein Gehalt darunter.
Zeitpunkt. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, also die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10). Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter abverkauft werden. Neue Chargen ab diesem Datum müssen konform sein.
Vorrang anderer Rechtsakte. Die Grenzwerte gelten, „soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist". Strengere Verbote aus REACH oder der POP-Verordnung bleiben unberührt.
| Grenzwert | Bezug | Messansatz | Was erfasst wird |
|---|---|---|---|
| 25 ppb (25 µg/kg) | jede einzelne PFAS | gezielte Einzelstoffanalyse (Target-Analytik) | definierte PFAS wie PFOA, PFOS, PFHxA, 6:2 FTOH; polymere PFAS werden nicht bestimmt |
| 250 ppb (250 µg/kg) | Summe der PFAS | Summe der Target-Analytik, gegebenenfalls nach vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen | zusätzlich Precursor, die zu perfluorierten Carbonsäuren abgebaut werden |
| 50 ppm (50 mg/kg) | PFAS einschließlich polymerer PFAS | Gesamtfluorbestimmung mit Zuordnung PFAS/Nicht-PFAS | auch fluorierte Polymere wie PTFE, Seitenkettenpolymere in Papierbeschichtungen |
Die drei Werte sind nicht alternativ, sondern kumulativ: Eine Verpackung muss alle drei einhalten. Eine Papierschale mit fluorierter Fettbarriere kann in der Einzelstoffanalyse unauffällig sein, weil das Polymer selbst nicht erfasst wird, und trotzdem den 50-ppm-Wert reißen.
Art. 5 Abs. 5 definiert PFAS eigenständig: jeder Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2-) Kohlenstoffatom enthält, ohne daran gebundenes H, Cl, Br oder I. Ausgenommen sind nur Stoffe mit den in der Verordnung genannten Strukturelementen (CF3-X oder X-CF2-X' mit definierten Resten). Diese Definition entspricht dem breiten Ansatz der OECD und des REACH-Beschränkungsvorschlags. Sie erfasst deshalb auch fluorierte Polymere, was bei der Materialauswahl regelmäßig übersehen wird.
Unbedenklich sind in der Regel unbeschichtetes Papier, Glas, Metall ohne fluorierte Beschichtung sowie Standardpolyolefine ohne fluorierte Additive. Der Nachweis muss trotzdem geführt werden.
Nach Art. 5 Abs. 6 ist die Einhaltung „in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen". Zwei Bausteine haben sich bewährt.
Der Lieferant ist nach Art. 16 verpflichtet, dem Erzeuger alle Informationen zu übermitteln, die dieser für den Konformitätsnachweis benötigt. Eine belastbare Erklärung enthält:
Eine pauschale „PFAS-frei"-Aussage ohne Bezug zur Definition und ohne Analytik ist im Audit wertlos.
| Stufe | Methode | Aussage | Einsatz |
|---|---|---|---|
| Screening | Gesamtfluor (Total Fluorine) per Verbrennungs-Ionenchromatographie (CIC) | Fluorgehalt in mg/kg, unabhängig von der Bindungsform | jede Komponente mit Lebensmittelkontakt, insbesondere Papier, Karton, Fasern |
| Differenzierung | Extrahierbares organisch gebundenes Fluor (EOF) | trennt organisch gebundenes von anorganischem Fluor | wenn Gesamtfluor über 50 mg/kg |
| Einzelstoffe | LC-MS/MS Target-Analytik, gegebenenfalls TOP-Assay | Konzentration definierter PFAS und ihrer Vorläufer in µg/kg | Nachweis der 25-ppb- und 250-ppb-Werte |
Das Gesamtfluor-Screening ist der wirtschaftliche Einstieg: Liegt der Wert deutlich unter 50 mg/kg, ist der 50-ppm-Wert eingehalten, und ein hoher Einzelstoffgehalt ist unwahrscheinlich. Für den formalen Nachweis der ppb-Werte bleibt die Target-Analytik erforderlich. Achten Sie auf Bestimmungsgrenzen unter 25 µg/kg je Substanz, sonst kann das Labor die Einhaltung nicht bestätigen.
Die Grenzwerte beziehen sich auf die Verpackung bzw. deren Bestandteile, nicht auf die Migration ins Lebensmittel. Das unterscheidet die PPWR von der Lebensmittelkontaktgesetzgebung nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die auf spezifische Migrationsgrenzwerte abstellt. Sinnvoll ist eine Prüfung je Komponente (Schale, Deckelfolie, Etikett, Innenbeschichtung), weil eine dünne fluorierte Beschichtung im Gesamtverbund unter die Nachweisgrenze verdünnt werden kann.
Die PPWR steht neben drei bestehenden Regelwerken:
Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 3 verpflichtet die Kommission, bis zum 12. August 2030 zu prüfen, ob der Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit REACH, POP-Verordnung und Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zu vermeiden. Bis dahin gilt die PPWR-Regelung eigenständig.
Seit dem 12. August 2026 ist der Grenzwert Teil der Anforderungen, für die der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung ausstellt (Art. 15, 39). Ab dem 12. August 2028 kommt eine weitere Folge hinzu: Verpackungen, die besorgniserregende Stoffe enthalten, müssen nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 mit standardisierten digitalen Kennzeichnungstechnologien gekennzeichnet werden. Wer PFAS unterhalb der Grenzwerte weiter einsetzt, muss dies dann offenlegen.
Die RCX PPWR Compliance Platform bildet diesen Ablauf ab: Lieferanten laden Erklärungen und Prüfberichte über einen Link ohne Login hoch, die Stoffprüfung gleicht die Werte gegen die Grenzwerte aus Art. 5 ab und markiert Komponenten ohne gültigen Nachweis.
PFAS-Konformität ist kein einmaliges Prüfergebnis, sondern eine Eigenschaft der Materialversion. Wer die Nachweise komponentengenau führt, kann Lieferantenwechsel und Rezepturänderungen ohne Neuaufbau der Dokumentation abbilden.
RCX PPWR Compliance Platform bildet genau diese Anforderungen digital ab. In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie – unverbindlich.
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