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PPWR & Verpackungs-Compliance · Fachartikel

Stoffbeschränkungen nach PPWR: Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI (100 mg/kg) und weitere besorgniserregende Stoffe

PPWR Stoffbeschränkungen nach Art. 5: Summengrenzwert 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI, Nachweisführung, Ausnahmen, REACH-Bezug.

Von Dr. Jens Schmidt · Aktualisiert am 18.9.2026 · 6 Min. Lesezeit

Art. 5 der Verordnung (EU) 2025/40 legt für alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen einen Summengrenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom fest (Abs. 4), ergänzt um PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt-Verpackungen (Abs. 5) und ein allgemeines Minimierungsgebot für besorgniserregende Stoffe (Abs. 1). Die Einhaltung ist seit dem 12. August 2026 in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachzuweisen und Teil der EU-Konformitätserklärung.

Drei Regelungsebenen in Art. 5

Art. 5 arbeitet mit drei unterschiedlich scharfen Instrumenten. Wer sie auseinanderhält, weiß, was zu messen und was zu dokumentieren ist.

Ebene Vorschrift Anforderung Nachweis
Minimierungsgebot Art. 5 Abs. 1 Vorhandensein und Konzentration besorgniserregender Stoffe in Material und Bestandteilen auf ein Mindestmaß beschränken, auch im Hinblick auf Emissionen, Sekundärrohstoffe, Asche und Mikroplastik qualitative Begründung in der technischen Dokumentation, Risikoanalyse
Summengrenzwert Schwermetalle Art. 5 Abs. 4 Pb + Cd + Hg + Cr VI max. 100 mg/kg Prüfbericht oder Lieferantenerklärung, Art. 5 Abs. 6
PFAS-Grenzwerte Art. 5 Abs. 5 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb Summe, 50 ppm inkl. Polymere, nur Lebensmittelkontakt Prüfbericht, Fluorbilanz, Art. 5 Abs. 6

Alle drei Ebenen gelten „unbeschadet" der Beschränkungen nach REACH Anhang XVII und der Lebensmittelkontakt-Vorschriften nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Die PPWR ersetzt diese Regelwerke nicht, sondern legt eine Schicht darüber.

Der Summengrenzwert von 100 mg/kg

Was gemessen wird

Der Grenzwert bezieht sich auf „die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen". Drei Punkte sind praxisrelevant:

  • Summe, nicht Einzelwert. 100 mg/kg ist die Obergrenze für alle vier Elemente zusammen.
  • Bezug auf den Bestandteil. Der Wert gilt für die Verpackung und für jeden Verpackungsbestandteil. Eine Verdünnung über das Gesamtgewicht ist nicht zulässig, wenn ein einzelner Bestandteil, etwa ein Etikett oder ein Verschluss, den Wert überschreitet.
  • Sechswertiges Chrom, nicht Gesamtchrom. Chrom III in Gerbstoffen oder Pigmenten zählt nicht. Die Analytik muss Chrom VI getrennt bestimmen.

Herkunft des Werts

Der Wert ist nicht neu. Art. 11 der Richtlinie 94/62/EG sah seit 2001 dieselbe Summenobergrenze von 100 ppm vor. Die PPWR überführt ihn in eine unmittelbar geltende Verordnung und erweitert den Bezug auf „Stoffe in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen". Neu ist die Möglichkeit der Kommission, den Wert per delegiertem Rechtsakt abzusenken (Art. 5 Abs. 7).

Typische Quellen

  • Cadmium- und Bleichromat-Pigmente in Kunststoffen und Druckfarben
  • Bleistabilisatoren in älteren PVC-Rezepturen
  • Chrom VI aus Chromatierungen auf Metallverpackungen und Verschlüssen
  • Recycling-Rohstoffe mit Altlasten, insbesondere bei Rezyklaten unbekannter Herkunft
  • Quecksilber in seltenen Fällen aus kontaminierten Rohstoffen

Mit steigenden Rezyklatquoten nach Art. 7 wird die Kontrolle der Eingangsströme wichtiger: Rezyklat aus Altverpackungen mit cadmiumhaltigen Pigmenten kann den Summenwert in der neuen Verpackung überschreiten.

Ausnahmen: Glas und geschlossene Kreisläufe

Art. 70 Abs. 3 hält zwei Ausnahmeentscheidungen aus der Richtlinienzeit in Kraft, bis die Kommission sie durch delegierte Rechtsakte nach Art. 5 Abs. 8 ersetzt:

Entscheidung Gegenstand Kern der Ausnahme
2001/171/EG Glasverpackungen Überschreitung des Summenwerts zulässig, wenn sie ausschließlich auf den Einsatz von Recyclingglas zurückgeht und der Hersteller keine Schwermetalle absichtlich zusetzt; Überwachungs- und Berichtspflichten
2009/292/EG Kunststoffkästen und -paletten Überschreitung zulässig in kontrollierten, geschlossenen Kreisläufen mit Rücknahme, Identifikation und Buchführung; Rezyklat darf nur aus diesem Kreislauf stammen

Neue Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 8 sind an strenge Bedingungen gebunden: Einzelfallprüfung, Befristung, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen sowie regelmäßige Berichterstattung. Delegierte Rechtsakte dürfen nur zur Änderung der beiden bestehenden Ausnahmen erlassen werden. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss deren Bedingungen in der technischen Dokumentation belegen.

Besorgniserregende Stoffe: Definition und Folgen

Die PPWR verweist für den Begriff „besorgniserregender Stoff" auf Art. 2 Nr. 27 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Erfasst sind danach Stoffe, die die Kriterien für die REACH-Kandidatenliste (SVHC nach Art. 57 REACH) erfüllen, bestimmte nach der CLP-Verordnung eingestufte Stoffe (unter anderem CMR-Kategorien, endokrine Disruptoren, PBT/vPvB) sowie Stoffe, die Wiederverwendung und Recycling behindern. Die Definition ist damit deutlich breiter als der Schwermetall-Grenzwert.

Drei Folgen ergeben sich:

  1. Minimierung ist Pflicht, nicht Empfehlung. Art. 5 Abs. 1 verlangt aktive Reduzierung. Ein bewusster Einsatz eines SVHC ohne dokumentierte Notwendigkeit ist angreifbar.
  2. Digitale Kennzeichnung. Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen, die besorgniserregende Stoffe enthalten, nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 mit standardisierten digitalen Kennzeichnungstechnologien gekennzeichnet werden. Die Methode legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt fest.
  3. Neue Beschränkungen sind angelegt. Bis zum 31. Dezember 2026 erstellt die Kommission mit Unterstützung der ECHA einen Bericht über besorgniserregende Stoffe in Verpackungen (Art. 5 Abs. 2). Daraus können REACH-Beschränkungen nach Art. 68 REACH oder Beschränkungen in den Design-for-Recycling-Kriterien nach Art. 6 Abs. 4 folgen. Mitgliedstaaten können nach Art. 5 Abs. 3 zusätzlich Beschränkungen für Stoffe beantragen, die das Recycling behindern.

Bezug zu REACH, ECHA und Lebensmittelkontakt

Regelwerk Relevanz für Verpackungen Schnittstelle zur PPWR
REACH Anhang XVII Verbindliche Beschränkungen, etwa Cadmium in Kunststoffen (Eintrag 23), Blei (Eintrag 63), C9-C14-PFCA (Eintrag 68) gelten parallel; PPWR-Grenzwert kommt hinzu
REACH Art. 33 Informationspflicht bei SVHC über 0,1 Gewichtsprozent im Erzeugnis Grundlage für die Lieferantenkommunikation nach Art. 16 PPWR
SCIP-Datenbank (ECHA) Meldung von Erzeugnissen mit SVHC über 0,1 % Daten lassen sich für die PPWR-Dokumentation wiederverwenden
POP-Verordnung (EU) 2019/1021 Verbote für PFOS, PFOA, PFHxS Vorrang vor Art. 5 Abs. 5 PPWR
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, (EU) Nr. 10/2011 Migrationsgrenzwerte für Lebensmittelkontaktmaterialien Migration ist ein anderer Maßstab als der Gehalt; beide Nachweise sind erforderlich

Der wichtigste praktische Unterschied: Die Lebensmittelkontakt-Vorschriften prüfen, was ins Lebensmittel übergeht. Die PPWR prüft, was in der Verpackung enthalten ist. Eine Verpackung kann migrationsseitig konform sein und trotzdem den PPWR-Grenzwert überschreiten.

Nachweisführung in der technischen Dokumentation

Art. 5 Abs. 6 verlangt den Nachweis der Absätze 4 und 5 in der technischen Dokumentation nach Anhang VII. Der Aufbau folgt der Stückliste:

Lieferantenerklärung je Materialversion

Nach Art. 16 muss der Lieferant dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen für den Konformitätsnachweis aushändigen. Eine Erklärung sollte enthalten: Materialbezeichnung und Version, Aussage zur Einhaltung von Art. 5 Abs. 4 mit Angabe der Gehalte, Aussage zu absichtlich eingesetzten besorgniserregenden Stoffen, Verweis auf REACH-Art.-33-Informationen, Prüfberichte mit Methode und Datum, Verpflichtung zur Änderungsmitteilung.

Analytik

Zweck Methode Hinweis
Screening Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA/XRF) schnell, zerstörungsfrei, misst Gesamtchrom, nicht Cr VI
Referenz Gesamtgehalt Aufschluss und ICP-MS oder ICP-OES belastbar für Pb, Cd, Hg; Quecksilber gegebenenfalls per Kaltdampf-AAS
Chrom VI alkalischer Aufschluss und photometrische oder ionenchromatographische Bestimmung zwingend getrennt, da RFA und ICP nur Gesamtchrom liefern

Prüfen Sie je Bestandteil, nicht nur den Verbund, und wiederholen Sie die Prüfung bei Rezeptur-, Pigment- oder Lieferantenwechsel (Art. 15 Abs. 4).

Risikobasierte Prüftiefe

Nicht jedes Material braucht denselben Aufwand. Eine sinnvolle Einstufung:

  • Hoch: farbige Kunststoffe und Druckfarben in Rot-, Gelb- und Orangetönen, PVC, Rezyklate unbekannter Herkunft, chromatierte Metallteile, Importware ohne REACH-Historie
  • Mittel: bedruckte Kartonagen, lackierte Metallverpackungen, Verbundfolien
  • Gering: ungefärbte Standardpolyolefine, unbeschichtetes Papier, Glas mit dokumentierter Scherbenherkunft

Umsetzung in fünf Schritten

  1. Stückliste jeder Verpackungsart mit allen Bestandteilen inklusive Etiketten, Klebstoffen, Farben und Verschlüssen anlegen.
  2. Je Bestandteil Lieferantenerklärung mit Bezug auf Art. 5 Abs. 4 und 5 einholen; fehlende Erklärungen als offene Lücke führen.
  3. Hochrisiko-Bestandteile analytisch prüfen, Prüfberichte der Materialversion zuordnen.
  4. Besorgniserregende Stoffe inventarisieren, Minimierung begründen, Kennzeichnungspflicht ab 2028 vormerken.
  5. Ergebnisse in die technische Dokumentation übernehmen und mit der Konformitätserklärung verknüpfen.

Systeme wie die RCX PPWR Compliance Platform prüfen die gemeldeten Gehalte automatisch gegen die Schwellenwerte aus Art. 5 und zeigen je Verpackungsart, für welche Bestandteile Nachweise fehlen oder abgelaufen sind.

Der Schwermetall-Grenzwert ist seit 25 Jahren bekannt; neu ist, dass er jetzt Teil eines dokumentierten Konformitätsverfahrens mit Vorlagefrist von zehn Tagen ist. Wer die Nachweise heute je Bestandteil ordnet, hat auch für die kommenden Beschränkungen aus dem ECHA-Bericht die Struktur bereits stehen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 5, 12, 16, 70 Abs. 3, Anhang VII – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj?locale=de
  2. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Art. 33 und Anhang XVII – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj?locale=de
  3. Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), Art. 2 Nr. 27 Begriffsbestimmung besorgniserregender Stoff – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj?locale=de
  4. Entscheidung 2001/171/EG der Kommission (Ausnahme für Glasverpackungen) – https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2001/171/oj?locale=de
  5. Entscheidung 2009/292/EG der Kommission (Ausnahme für Kunststoffkästen und -paletten) – https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2009/292/oj?locale=de
  6. ECHA, Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe – https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
Dr. Jens Schmidt
Dr. Jens Schmidt · CEO & Industry Expert, ReCarbonX

Dr. Jens Schmidt ist Gründer und CEO von ReCarbonX. Er entwickelt mit seinem Team Software für PPWR-Compliance, HACCP-Workflows und Kühlkettenlogistik – aus der Industrie-Erfahrung heraus, nicht von außen. Zum Team

FAQ

Häufige Fragen

Welcher Grenzwert gilt für Schwermetalle in Verpackungen nach PPWR?
Nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2025/40 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten. Der Wert gilt seit dem 12. August 2026 für alle Verpackungen und führt den bisherigen Grenzwert der Richtlinie 94/62/EG fort.
Gilt der Grenzwert je Metall oder für die Summe?
Für die Summe. 100 mg/kg ist die Obergrenze für Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI zusammen. Eine Verpackung mit 60 mg/kg Blei und 50 mg/kg Cadmium überschreitet den Wert, obwohl kein einzelnes Metall über 100 mg/kg liegt. Die Kommission kann den Summenwert per delegiertem Rechtsakt weiter absenken (Art. 5 Abs. 7).
Welche Ausnahmen gibt es von den Schwermetall-Grenzwerten?
Die Entscheidungen 2001/171/EG (Glasverpackungen) und 2009/292/EG (Kunststoffkästen und -paletten in geschlossenen Kreisläufen) bleiben nach Art. 70 Abs. 3 in Kraft, bis die Kommission sie durch delegierte Rechtsakte nach Art. 5 Abs. 8 ersetzt. Neue Ausnahmen sind befristet, einzelfallbezogen und mit Kennzeichnungs- und Berichtspflichten verbunden.
Was sind besorgniserregende Stoffe im Sinne der PPWR?
Die PPWR übernimmt die Definition aus Art. 2 Nr. 27 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Darunter fallen unter anderem Stoffe der REACH-Kandidatenliste (SVHC), bestimmte CMR-Stoffe sowie Stoffe, die Wiederverwendung und Recycling behindern. Art. 5 Abs. 1 verlangt, ihr Vorhandensein und ihre Konzentration in Verpackungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Wie weise ich die Einhaltung der Stoffbeschränkungen nach?
Nach Art. 5 Abs. 6 ist die Einhaltung der Absätze 4 und 5 in der technischen Dokumentation nach Anhang VII zu belegen. Üblich sind Lieferantenerklärungen je Material und Prüfberichte: Röntgenfluoreszenz als Screening, ICP-MS oder ICP-OES als Referenzmethode für die Gesamtgehalte und eine getrennte Bestimmung von Chrom VI. Die Erklärung des Lieferanten muss der konkreten Materialversion zugeordnet sein.

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