PPWR-Checkliste für Lebensmittelhersteller: 12 Schritte zur Konformität
PPWR-Checkliste für Lebensmittelhersteller: 12 Schritte von der Portfolio-Erfassung bis zur EPR-Meldung – mit Fristen und Nachweisen je Schritt.
Artikel lesen · 9 Min. →PPWR Fristen im Überblick: alle Stichtage der Verordnung (EU) 2025/40 von 2025 bis 2040 mit Artikelverweis, Pflicht und betroffenen Akteuren.
Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten (Art. 71). Die Anforderungen greifen jedoch gestaffelt: Stoffbeschränkungen, Konformitätserklärung und EPR-Registrierung gelten bereits, Leerraum- und Kennzeichnungspflichten folgen 2028, Recyclingklassen, Rezyklatquoten und Formatverbote 2030, weitere Verschärfungen 2035, 2038 und 2040. Dieser Kalender listet jeden Stichtag mit Artikelverweis und den betroffenen Akteuren.
Die Verordnung arbeitet mit drei Fristtypen. Wer sie unterscheidet, vermeidet die häufigsten Planungsfehler.
Der dritte Typ betrifft ausgerechnet die wirtschaftlich schwersten Pflichten: Recyclingklassen (Art. 6), Rezyklatanteil (Art. 7), Kennzeichnung (Art. 12) und Leerraumquote (Art. 24 Abs. 1). Planen Sie mit dem genannten Datum, aber verfolgen Sie den Stand der Rechtsakte.
| Datum | Pflicht oder Ereignis | Artikel | Betroffene Akteure |
|---|---|---|---|
| 11.02.2025 | Inkrafttreten (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt) | Art. 71 | alle |
| 12.02.2026 | Durchführungsrechtsakt zum Format der Herstellerregister fällig | Art. 44 Abs. 14 | Kommission |
| 12.08.2026 | Geltungsbeginn; Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG; Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung je Verpackungsart; Summengrenzwert 100 mg/kg für Pb, Cd, Hg, Cr VI; PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt-Verpackungen; EPR nach nationalem Recht (DE: VerpackDG, LUCID) | Art. 71, 70, 15, 38, 39, 5 Abs. 4 und 5, 44, 45 | Erzeuger, Importeure, Vertreiber, Hersteller |
| 12.08.2026 | Durchführungsrechtsakte zur harmonisierten Kennzeichnung fällig | Art. 12 Abs. 6 und 7 | Kommission |
| 31.12.2026 | Bericht der Kommission mit ECHA zu besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen | Art. 5 Abs. 2 | Kommission |
| 12.02.2027 | Sanktionsvorschriften der Mitgliedstaaten; Nachfüllsystem für mitgebrachte Behälter im Gastgewerbe; delegierter Rechtsakt zu Mindestumläufen von Mehrwegverpackungen; Leitlinien zu den Formatverboten in Anhang V | Art. 68, 32, 11 Abs. 2, 25 Abs. 6 | Mitgliedstaaten, Gastgewerbe, Kommission |
| 30.06.2027 | Durchführungsrechtsakt zur Berechnung der Wiederverwendungsziele | Art. 30 Abs. 3 | Kommission |
| ca. 08/2027 | Nationale Herstellerregister im PPWR-Format, 18 Monate nach dem ersten Durchführungsrechtsakt nach Art. 44 Abs. 14 (Datum abhängig vom Erlass) | Art. 44 Abs. 1 | Mitgliedstaaten, Hersteller |
| 01.01.2028 | Delegierte Rechtsakte zu Design-for-Recycling-Kriterien und Leistungsstufen fällig; Bewertung von Ausnahmen bei Rezyklatquoten | Art. 6 Abs. 4, 7 Abs. 12 | Kommission |
| 12.02.2028 | Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt; kompostierbare Verpackungen (Teebeutel, Kaffeepads, Obstaufkleber) nach Industriekompost-Norm; Mehrwegangebot im Gastgewerbe zum Mitnehmen | Art. 24 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 3, 33 | Abfüller, Erzeuger, Gastgewerbe |
| 12.08.2028 | Harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung; Spezifikation für Rezyklat-Kennzeichnung; digitale Kennzeichnung bei besorgniserregenden Stoffen; Kennzeichnung der Abfallbehälter (jeweils oder 24 bzw. 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt) | Art. 12 Abs. 1 und 4, 13 | Erzeuger, Importeure, Mitgliedstaaten |
| 01.01.2029 | 90 % Getrenntsammlung für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Metallbehälter bis 3 Liter; Pfandsysteme | Art. 50 | Mitgliedstaaten |
| 12.02.2029 | Kennzeichnung der Wiederverwendbarkeit mit QR-Code für Mehrwegverpackungen (oder 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt) | Art. 12 Abs. 2 | Erzeuger von Mehrwegverpackungen |
| 01.01.2030 | Recyclingklasse A, B oder C Pflicht; Mindestrezyklatanteil Kunststoff (30/10/30/35 %); Verpackungsminimierung nach Anhang IV; Leerraumquote max. 50 % für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen; Formatverbote nach Anhang V; Mehrwegziele (40 % Transport, 10 % Getränke); Vermeidung minus 5 % je Mitgliedstaat | Art. 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 10, 24 Abs. 1, 25, 29, 43 | Erzeuger, Importeure, Abfüller, Endvertreiber |
| 01.01.2035 | „Recycling in großem Maßstab" wird zusätzliches Bewertungskriterium der Recyclingfähigkeit; Vermeidung minus 10 % | Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, 43 | Erzeuger |
| 01.01.2038 | Nur noch Recyclingklassen A und B (mindestens 80 %) | Art. 6 Abs. 3 | Erzeuger |
| 01.01.2040 | Rezyklatanteil Stufe 2 (50/25/65/65 %); Mehrweg-Bemühensziele (70 % Transport, 40 % Getränke); Vermeidung minus 15 % | Art. 7 Abs. 2, 29, 43 | Erzeuger, Abfüller, Endvertreiber |
Der Geltungsbeginn hat vier Pflichten scharf gestellt, die jede in der EU in Verkehr gebrachte Verpackung betreffen.
Konformitätsnachweis je Verpackungsart. Erzeuger führen das Verfahren nach Anhang VII (Modul A, interne Fertigungskontrolle) durch, erstellen die technische Dokumentation und stellen die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII aus (Art. 15 Abs. 2, Art. 38, Art. 39). Aufbewahrung: fünf Jahre bei Einweg, zehn Jahre bei Mehrweg (Art. 15 Abs. 3).
Stoffbeschränkungen. Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten (Art. 5 Abs. 4). Lebensmittelkontakt-Verpackungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS ab 25 ppb (Einzelsubstanz), 250 ppb (Summe) oder 50 ppm (inklusive polymerer PFAS) enthalten (Art. 5 Abs. 5). Details im Beitrag zu den PFAS-Grenzwerten.
Erweiterte Herstellerverantwortung. Hersteller müssen in jedem Mitgliedstaat registriert sein, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen (Art. 44 Abs. 2 und 4). In Deutschland löst das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz ab; Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung über LUCID bleiben bestehen. Ausländische Hersteller ohne Niederlassung benötigen seither einen Bevollmächtigten.
Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG. Einzelne Bestimmungen gelten übergangsweise fort, etwa die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2029 (Art. 70 Abs. 1 Buchst. b).
Am 12. Februar 2027 müssen die Mitgliedstaaten Sanktionsvorschriften erlassen haben (Art. 68). Bei Verstößen gegen die Art. 24 bis 29 (Leerraum, Formatverbote, Mehrweg) sind Geldbußen zwingend vorgesehen. Für Verpackungsentwickler sind zwei Termine 2028 entscheidend:
Parallel muss die Kommission bis zum 1. Januar 2028 die delegierten Rechtsakte zu den Design-for-Recycling-Kriterien erlassen (Art. 6 Abs. 4). Von diesem Datum hängt ab, ob die Recyclingklassen tatsächlich ab 2030 gelten.
Der 1. Januar 2030 bündelt die meisten Pflichten der Verordnung:
Ab 2035 kommt mit „Recycling in großem Maßstab" ein zweites Kriterium hinzu: Es reicht nicht mehr, dass eine Verpackung recyclinggerecht gestaltet ist, das Material muss tatsächlich in relevanten Mengen recycelt werden (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b). Ab 2038 fällt Klasse C weg. 2040 folgen die zweite Rezyklatstufe (Art. 7 Abs. 2) und die Bemühensziele für Mehrweg.
Für ein Unternehmen mit 300 Verpackungsarten bedeutet der Kalender: Jede Verpackung braucht einen Datensatz mit Materialzusammensetzung, Stoffnachweisen, Rezyklatanteil, Recyclingbewertung und Zielmärkten, und jeder Stichtag löst eine Neubewertung aus. Nach Art. 15 Abs. 4 müssen Erzeuger Änderungen an Gestaltung, Normen und Spezifikationen berücksichtigen und die Konformität erneut bewerten. Wer die Verpackungsakte in einer Plattform wie der RCX PPWR Compliance Platform führt, kann Fristen je Verpackungsart hinterlegen und die Konformitätserklärung versioniert fortschreiben.
Fristen sind in der PPWR keine Endpunkte, sondern Auslöser für Bewertungen. Wer sie je Verpackungsart im System hinterlegt, muss 2028 und 2030 nicht von vorn beginnen.
RCX PPWR Compliance Platform bildet genau diese Anforderungen digital ab. In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie – unverbindlich.
PPWR-Checkliste für Lebensmittelhersteller: 12 Schritte von der Portfolio-Erfassung bis zur EPR-Meldung – mit Fristen und Nachweisen je Schritt.
Artikel lesen · 9 Min. →PPWR-Kennzeichnung ab 12.08.2028: harmonisierte Piktogramme, Materialangaben, digitale Kennzeichnung per QR-Code, Mehrweg- und Pfandkennzeichnung.
Artikel lesen · 7 Min. →Recyclingfähigkeit nach PPWR: Klassen A, B, C (≥ 95/80/70 %), Design for Recycling, Bewertung, Fristen 2030 und 2038, Recycling im industriellen Maßstab.
Artikel lesen · 8 Min. →