PPWR gilt seit 12. Aug 2026 – nächste Stufe: Kennzeichnungspflicht Aug 2028. Readiness in 30 Min. prüfen →

PPWR & Verpackungs-Compliance · Fachartikel

PPWR-Fristen 2026 bis 2040: Alle Stichtage der EU-Verpackungsverordnung im Überblick

PPWR Fristen im Überblick: alle Stichtage der Verordnung (EU) 2025/40 von 2025 bis 2040 mit Artikelverweis, Pflicht und betroffenen Akteuren.

Von Dr. Jens Schmidt · Aktualisiert am 18.9.2026 · 7 Min. Lesezeit

Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten (Art. 71). Die Anforderungen greifen jedoch gestaffelt: Stoffbeschränkungen, Konformitätserklärung und EPR-Registrierung gelten bereits, Leerraum- und Kennzeichnungspflichten folgen 2028, Recyclingklassen, Rezyklatquoten und Formatverbote 2030, weitere Verschärfungen 2035, 2038 und 2040. Dieser Kalender listet jeden Stichtag mit Artikelverweis und den betroffenen Akteuren.

Wie die PPWR-Fristen konstruiert sind

Die Verordnung arbeitet mit drei Fristtypen. Wer sie unterscheidet, vermeidet die häufigsten Planungsfehler.

  1. Feste Kalenderdaten, etwa der 1. Januar 2030 für die Recyclingklassen (Art. 6 Abs. 3) oder die Rezyklatquoten (Art. 7 Abs. 1).
  2. Fristen ab Inkrafttreten: Im Verordnungstext als „18 Monate nach Inkrafttreten" formuliert und im Amtsblatt auf Kalenderdaten aufgelöst. Aus 18 Monaten wird der 12. August 2026, aus 36 Monaten der 12. Februar 2028, aus 42 Monaten der 12. August 2028.
  3. Bedingte Fristen mit der Formel „je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist": Das Datum gilt nur, wenn die Kommission den zugehörigen delegierten oder Durchführungsrechtsakt rechtzeitig erlässt. Verzögert sich der Rechtsakt, verschiebt sich die Pflicht automatisch.

Der dritte Typ betrifft ausgerechnet die wirtschaftlich schwersten Pflichten: Recyclingklassen (Art. 6), Rezyklatanteil (Art. 7), Kennzeichnung (Art. 12) und Leerraumquote (Art. 24 Abs. 1). Planen Sie mit dem genannten Datum, aber verfolgen Sie den Stand der Rechtsakte.

Fristenkalender der PPWR 2025 bis 2040

Datum Pflicht oder Ereignis Artikel Betroffene Akteure
11.02.2025 Inkrafttreten (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt) Art. 71 alle
12.02.2026 Durchführungsrechtsakt zum Format der Herstellerregister fällig Art. 44 Abs. 14 Kommission
12.08.2026 Geltungsbeginn; Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG; Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung je Verpackungsart; Summengrenzwert 100 mg/kg für Pb, Cd, Hg, Cr VI; PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt-Verpackungen; EPR nach nationalem Recht (DE: VerpackDG, LUCID) Art. 71, 70, 15, 38, 39, 5 Abs. 4 und 5, 44, 45 Erzeuger, Importeure, Vertreiber, Hersteller
12.08.2026 Durchführungsrechtsakte zur harmonisierten Kennzeichnung fällig Art. 12 Abs. 6 und 7 Kommission
31.12.2026 Bericht der Kommission mit ECHA zu besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen Art. 5 Abs. 2 Kommission
12.02.2027 Sanktionsvorschriften der Mitgliedstaaten; Nachfüllsystem für mitgebrachte Behälter im Gastgewerbe; delegierter Rechtsakt zu Mindestumläufen von Mehrwegverpackungen; Leitlinien zu den Formatverboten in Anhang V Art. 68, 32, 11 Abs. 2, 25 Abs. 6 Mitgliedstaaten, Gastgewerbe, Kommission
30.06.2027 Durchführungsrechtsakt zur Berechnung der Wiederverwendungsziele Art. 30 Abs. 3 Kommission
ca. 08/2027 Nationale Herstellerregister im PPWR-Format, 18 Monate nach dem ersten Durchführungsrechtsakt nach Art. 44 Abs. 14 (Datum abhängig vom Erlass) Art. 44 Abs. 1 Mitgliedstaaten, Hersteller
01.01.2028 Delegierte Rechtsakte zu Design-for-Recycling-Kriterien und Leistungsstufen fällig; Bewertung von Ausnahmen bei Rezyklatquoten Art. 6 Abs. 4, 7 Abs. 12 Kommission
12.02.2028 Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt; kompostierbare Verpackungen (Teebeutel, Kaffeepads, Obstaufkleber) nach Industriekompost-Norm; Mehrwegangebot im Gastgewerbe zum Mitnehmen Art. 24 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 3, 33 Abfüller, Erzeuger, Gastgewerbe
12.08.2028 Harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung; Spezifikation für Rezyklat-Kennzeichnung; digitale Kennzeichnung bei besorgniserregenden Stoffen; Kennzeichnung der Abfallbehälter (jeweils oder 24 bzw. 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt) Art. 12 Abs. 1 und 4, 13 Erzeuger, Importeure, Mitgliedstaaten
01.01.2029 90 % Getrenntsammlung für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Metallbehälter bis 3 Liter; Pfandsysteme Art. 50 Mitgliedstaaten
12.02.2029 Kennzeichnung der Wiederverwendbarkeit mit QR-Code für Mehrwegverpackungen (oder 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt) Art. 12 Abs. 2 Erzeuger von Mehrwegverpackungen
01.01.2030 Recyclingklasse A, B oder C Pflicht; Mindestrezyklatanteil Kunststoff (30/10/30/35 %); Verpackungsminimierung nach Anhang IV; Leerraumquote max. 50 % für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen; Formatverbote nach Anhang V; Mehrwegziele (40 % Transport, 10 % Getränke); Vermeidung minus 5 % je Mitgliedstaat Art. 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 10, 24 Abs. 1, 25, 29, 43 Erzeuger, Importeure, Abfüller, Endvertreiber
01.01.2035 „Recycling in großem Maßstab" wird zusätzliches Bewertungskriterium der Recyclingfähigkeit; Vermeidung minus 10 % Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, 43 Erzeuger
01.01.2038 Nur noch Recyclingklassen A und B (mindestens 80 %) Art. 6 Abs. 3 Erzeuger
01.01.2040 Rezyklatanteil Stufe 2 (50/25/65/65 %); Mehrweg-Bemühensziele (70 % Transport, 40 % Getränke); Vermeidung minus 15 % Art. 7 Abs. 2, 29, 43 Erzeuger, Abfüller, Endvertreiber

Was seit dem 12. August 2026 gilt

Der Geltungsbeginn hat vier Pflichten scharf gestellt, die jede in der EU in Verkehr gebrachte Verpackung betreffen.

Konformitätsnachweis je Verpackungsart. Erzeuger führen das Verfahren nach Anhang VII (Modul A, interne Fertigungskontrolle) durch, erstellen die technische Dokumentation und stellen die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII aus (Art. 15 Abs. 2, Art. 38, Art. 39). Aufbewahrung: fünf Jahre bei Einweg, zehn Jahre bei Mehrweg (Art. 15 Abs. 3).

Stoffbeschränkungen. Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten (Art. 5 Abs. 4). Lebensmittelkontakt-Verpackungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS ab 25 ppb (Einzelsubstanz), 250 ppb (Summe) oder 50 ppm (inklusive polymerer PFAS) enthalten (Art. 5 Abs. 5). Details im Beitrag zu den PFAS-Grenzwerten.

Erweiterte Herstellerverantwortung. Hersteller müssen in jedem Mitgliedstaat registriert sein, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen (Art. 44 Abs. 2 und 4). In Deutschland löst das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz ab; Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung über LUCID bleiben bestehen. Ausländische Hersteller ohne Niederlassung benötigen seither einen Bevollmächtigten.

Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG. Einzelne Bestimmungen gelten übergangsweise fort, etwa die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2029 (Art. 70 Abs. 1 Buchst. b).

2027 und 2028: Die Vorbereitungsjahre

Am 12. Februar 2027 müssen die Mitgliedstaaten Sanktionsvorschriften erlassen haben (Art. 68). Bei Verstößen gegen die Art. 24 bis 29 (Leerraum, Formatverbote, Mehrweg) sind Geldbußen zwingend vorgesehen. Für Verpackungsentwickler sind zwei Termine 2028 entscheidend:

  • 12. Februar 2028: Wer Verkaufsverpackungen befüllt, muss den Leerraum auf das für Produktschutz und Funktion erforderliche Mindestmaß beschränken (Art. 24 Abs. 4). Füllmaterial wie Luftpolster oder Papier zählt als Leerraum.
  • 12. August 2028: Die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung wird Pflicht, sofern die Durchführungsrechtsakte fristgerecht vorliegen (Art. 12 Abs. 1). Ausgenommen sind Transportverpackungen (außer E-Commerce) und Pfandverpackungen. Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen sind zusätzlich digital zu kennzeichnen.

Parallel muss die Kommission bis zum 1. Januar 2028 die delegierten Rechtsakte zu den Design-for-Recycling-Kriterien erlassen (Art. 6 Abs. 4). Von diesem Datum hängt ab, ob die Recyclingklassen tatsächlich ab 2030 gelten.

2030: Das Jahr der Systemumstellung

Der 1. Januar 2030 bündelt die meisten Pflichten der Verordnung:

  • Recyclingfähigkeit: Nur noch Verpackungen der Klassen A (mindestens 95 %), B (mindestens 80 %) oder C (mindestens 70 %) dürfen in Verkehr gebracht werden (Art. 6 Abs. 3, Anhang II Tabelle 3).
  • Rezyklatanteil im Kunststoffanteil, berechnet als Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb: 30 % bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % bei Einweggetränkeflaschen, 35 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen (Art. 7 Abs. 1).
  • Minimierung: Gewicht und Volumen auf das erforderliche Mindestmaß; Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten sind unzulässig (Art. 10).
  • Leerraumquote: maximal 50 % bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Art. 24 Abs. 1).
  • Formatverbote nach Anhang V, etwa bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen für unverarbeitetes Obst und Gemüse unter 1,5 kg (Art. 25).
  • Mehrwegziele: 40 % bei Transportverpackungen wie Paletten und Kisten, 10 % bei Getränken im Handel (Art. 29).

2035 bis 2040: Die Verschärfungsstufen

Ab 2035 kommt mit „Recycling in großem Maßstab" ein zweites Kriterium hinzu: Es reicht nicht mehr, dass eine Verpackung recyclinggerecht gestaltet ist, das Material muss tatsächlich in relevanten Mengen recycelt werden (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b). Ab 2038 fällt Klasse C weg. 2040 folgen die zweite Rezyklatstufe (Art. 7 Abs. 2) und die Bemühensziele für Mehrweg.

Fristen operativ absichern

Für ein Unternehmen mit 300 Verpackungsarten bedeutet der Kalender: Jede Verpackung braucht einen Datensatz mit Materialzusammensetzung, Stoffnachweisen, Rezyklatanteil, Recyclingbewertung und Zielmärkten, und jeder Stichtag löst eine Neubewertung aus. Nach Art. 15 Abs. 4 müssen Erzeuger Änderungen an Gestaltung, Normen und Spezifikationen berücksichtigen und die Konformität erneut bewerten. Wer die Verpackungsakte in einer Plattform wie der RCX PPWR Compliance Platform führt, kann Fristen je Verpackungsart hinterlegen und die Konformitätserklärung versioniert fortschreiben.

Checkliste für die nächsten zwölf Monate

  • Konformitätserklärung und technische Dokumentation für alle seit dem 12. August 2026 in Verkehr gebrachten Verpackungsarten vollständig?
  • Stoffnachweise für Schwermetalle und PFAS von allen Lieferanten eingeholt?
  • EPR-Registrierung in jedem Zielmarkt geprüft, Bevollmächtigte benannt?
  • Leerraum in Verkaufsverpackungen bis Februar 2028 gemessen und dokumentiert?
  • Kennzeichnungskonzept für August 2028 mit Artwork-Prozess abgestimmt?
  • Recyclingbewertung nach den kommenden Design-for-Recycling-Kriterien vorbereitet, Verpackungen unter 70 % identifiziert?
  • Rezyklatquellen für 2030 mit Nachweis der Herkunft nach Art. 7 Abs. 3 gesichert?

Fristen sind in der PPWR keine Endpunkte, sondern Auslöser für Bewertungen. Wer sie je Verpackungsart im System hinterlegt, muss 2028 und 2030 nicht von vorn beginnen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Art. 5, 6, 7, 12, 24, 29, 44, 70, 71 – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj?locale=de
  2. Europäische Kommission, Packaging waste (Überblick PPWR, Inkrafttreten und Geltung) – https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
  3. Umweltbundesamt, Verpackungen: PPWR und Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/verpackungen
  4. Zentrale Stelle Verpackungsregister, Was seit dem 12. August 2026 gilt – https://www.verpackungsregister.org/ich-moechte-wissen-was-seit-dem-12-august-2026-gilt
  5. IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, PPWR – https://kunststoffverpackungen.de/ppwr/
Dr. Jens Schmidt
Dr. Jens Schmidt · CEO & Industry Expert, ReCarbonX

Dr. Jens Schmidt ist Gründer und CEO von ReCarbonX. Er entwickelt mit seinem Team Software für PPWR-Compliance, HACCP-Workflows und Kühlkettenlogistik – aus der Industrie-Erfahrung heraus, nicht von außen. Zum Team

FAQ

Häufige Fragen

Seit wann gilt die PPWR?
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 71). Seit diesem Tag ist die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG aufgehoben (Art. 70). Viele materielle Anforderungen greifen jedoch erst gestaffelt zwischen 2028 und 2040.
Welche PPWR-Pflichten gelten bereits heute?
Seit dem 12. August 2026 müssen Erzeuger für jede Verpackungsart eine Konformitätsbewertung durchführen, eine technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen (Art. 15, 38, 39). Der Summengrenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI (Art. 5 Abs. 4) und die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt-Verpackungen (Art. 5 Abs. 5) gelten ebenfalls. Die EPR-Registrierung läuft nach nationalem Recht weiter, in Deutschland über LUCID.
Ab wann müssen Verpackungen recyclingfähig nach Klasse A, B oder C sein?
Ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte zu den Design-for-Recycling-Kriterien, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt (Art. 6 Abs. 3). Verpackungen unter 70 Prozent Recyclingfähigkeit dürfen dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch die Klassen A und B zulässig.
Wann gilt die harmonisierte Kennzeichnungspflicht?
Nach Art. 12 Abs. 1 ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte zur Kennzeichnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Kennzeichnung der Wiederverwendbarkeit für Mehrwegverpackungen folgt nach Art. 12 Abs. 2 ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt.
Welche Fristen gelten 2040?
Ab dem 1. Januar 2040 gilt die zweite Stufe der Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen: 50 Prozent für kontaktempfindliche PET-Verpackungen, 25 Prozent für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 65 Prozent für Einweggetränkeflaschen und 65 Prozent für sonstige Kunststoffverpackungen (Art. 7 Abs. 2). Hinzu kommen Bemühensziele für Mehrweg (Art. 29) und das Vermeidungsziel von minus 15 Prozent je Mitgliedstaat (Art. 43).

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