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PPWR & Verpackungs-Compliance · Fachartikel

Rezyklatanteil nach PPWR: Mindestquoten 2030 und 2040 für Kunststoffverpackungen (Tabelle)

Rezyklatanteil nach PPWR: Mindestquoten 2030 (30/10/30/35 %) und 2040 (50/25/65/65 %) für Kunststoffverpackungen, Ausnahmen, Nachweis, Berechnung.

Von Dr. Jens Schmidt · Aktualisiert am 18.9.2026 · 7 Min. Lesezeit

Art. 7 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) schreibt ab dem 1. Januar 2030 verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat für jeden Kunststoffanteil einer Verpackung vor: 30 % für kontaktempfindliche PET-Verpackungen, 10 % für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % für Einweggetränkeflaschen und 35 % für alle übrigen Kunststoffverpackungen. Ab 2040 steigen die Werte auf 50, 25, 65 und 65 %. Berechnet wird nicht je Einzelverpackung, sondern als Jahresdurchschnitt pro Verpackungsart und -format je Fertigungsbetrieb.

Die Quoten im Überblick

Kategorie nach Art. 7 Ab 1. Januar 2030 Ab 1. Januar 2040 Typische Beispiele aus der Lebensmittelindustrie
a) Kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ohne Einweggetränkeflaschen) 30 % 50 % PET-Schalen für Fleisch, Salat, Obst; PET-Becher; PET-Gläser für Aufstriche
b) Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET (ohne Einweggetränkeflaschen) 10 % 25 % PP-Becher, PE-Flaschen für Milch, PS-Becher, PE/PP-Folien mit Lebensmittelkontakt
c) Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff 30 % 65 % PET-Flaschen für Wasser, Softdrinks, Saft
d) Andere Kunststoffverpackungen 35 % 65 % Schrumpffolien, Stretchfolien, Transportkisten, Eimer ohne Lebensmittelkontakt, Kunststoffpaletten

Der Stichtag 2030 gilt nach Art. 7 Abs. 1 „oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist". Die Kommission muss diesen Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2026 erlassen. Tritt er fristgerecht in Kraft, bleibt es beim 1. Januar 2030. Für 2040 gibt es keine solche Verschiebungsklausel.

Was als kontaktempfindlich gilt

Die Zuordnung zu Buchstabe a oder b hängt vom Begriff „kontaktempfindliche Verpackungen" in Art. 3 Abs. 1 ab. Darunter fallen Verpackungen für Produkte im Anwendungsbereich unter anderem der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (Lebensmittelkontaktmaterialien), der Futtermittelverordnungen (EG) Nr. 1831/2003 und Nr. 767/2009, der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, der Medizinprodukte- und Arzneimittelvorschriften sowie der Gefahrgutrichtlinie 2008/68/EG.

Für Lebensmittelhersteller bedeutet das: Jede Verpackung, die mit dem Lebensmittel in Berührung kommt oder dazu bestimmt ist, ist kontaktempfindlich. Ein PET-Tray für Hähnchenbrust fällt unter a) mit 30 %, der PP-Deckel unter b) mit 10 %, die Schrumpffolie um die Palette unter d) mit 35 %.

Der niedrige Wert von 10 % für Nicht-PET-Lebensmittelverpackungen hat einen regulatorischen Grund: Rezyklat im Lebensmittelkontakt muss nach der Verordnung (EU) 2022/1616 aus einem zugelassenen Recyclingverfahren stammen. Für PET existieren zahlreiche zugelassene Verfahren, für Polyolefine nur wenige. Art. 7 Abs. 5 Buchstabe a stellt klar, dass die Quote nicht gilt, wenn der Rezyklatanteil gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen würde. Die Kommission bewertet bis zum 1. Januar 2028, ob für Buchstabe b und d Ausnahmen nötig sind (Abs. 12).

Berechnung: pro Verpackungstyp und Fertigungsbetrieb

Art. 7 Abs. 1 und 2 enthalten die entscheidende Rechenregel: Die Quote gilt für „jedweden Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr".

Daraus folgen drei Konsequenzen:

  1. Bezugsgröße ist das Werk, nicht der Konzern. Ein Hersteller mit zwei Werken kann die Quote nicht dadurch erfüllen, dass Werk A 60 % und Werk B 0 % einsetzt.
  2. Bezugsgröße ist der Kunststoffanteil, nicht die Gesamtverpackung. Bei einer Kartonschale mit PE-Beschichtung zählt nur die PE-Schicht, sofern sie mindestens 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmacht (Abs. 5 Buchstabe b).
  3. Bezugsgröße ist Verpackungsart und -format nach Tabelle 1. Starre PET-Flaschen (Kategorie 7) und starre PET-Schalen (Kategorie 8) sind getrennte Rechenkreise, auch wenn beide im selben Werk entstehen.

Rechenbeispiel

Ein Verpackungshersteller produziert in Werk Nord jährlich 1.200 t PP-Schalen mit Lebensmittelkontakt (Kategorie 12, Buchstabe b). Die Sollmenge Post-Consumer-Rezyklat beträgt 10 % von 1.200 t = 120 t. Im ersten Halbjahr stand kein lebensmitteltaugliches PP-Rezyklat zur Verfügung (0 t auf 600 t). Im zweiten Halbjahr müssen daher 120 t auf 600 t eingesetzt werden, also 20 %. Die Quote wird im Jahresdurchschnitt erfüllt. Wird das Rezyklat dagegen für PP-Eimer ohne Lebensmittelkontakt (Buchstabe d, Kategorie 12, aber andere Verpackungsart) eingesetzt, hilft das für die Schalen nicht.

Was als Post-Consumer-Rezyklat anerkannt wird

Art. 7 Abs. 3 definiert die Herkunft. Anrechenbar ist nur Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen, die

  • innerhalb der EU nach der PPWR bzw. den nationalen Vorschriften zur Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und zur Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 gesammelt wurden oder in einem Drittland nach gleichwertigen Standards für die getrennte Sammlung, und
  • in einer Anlage in der EU recycelt wurden, die unter die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU fällt, oder in einer Drittlandanlage mit gleichwertigen Emissionsvorschriften.

„Verbraucher-Kunststoffabfälle" sind nach Art. 3 Abs. 1 Abfälle aus Kunststoffprodukten, die in Verkehr gebracht wurden. Produktionsabfälle, Randbeschnitt und Anfahrware sind damit ausgeschlossen. Ebenfalls nicht anrechenbar ist biobasierter Kunststoff; Art. 8 regelt ihn separat und ohne Quote.

Für Drittlandware legt die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 per Durchführungsrechtsakt die Methode zur Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit fest, einschließlich Prüfung durch Dritte (Abs. 10). Bis zum selben Datum erlässt sie nach Abs. 9 delegierte Rechtsakte mit Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien. Nur Rezyklat aus Anlagen, die diese Kriterien erfüllen, zählt. Das betrifft insbesondere chemisches Recycling, dessen Anrechnung damit an die Kriterien gebunden ist.

Nachweis und Dokumentation

Art. 7 Abs. 6 verlangt den Nachweis in den technischen Verpackungsinformationen nach Anhang VII. Abs. 8 überträgt der Kommission die Festlegung der Berechnungs- und Überprüfungsmethode und des Formats der technischen Dokumentation bis zum 31. Dezember 2026. Die Methode kann Audits durch unabhängige Dritte bei Rezyklaterzeugern in der EU und bei Herstellern von Kunststoffverpackungen vorsehen, die als eigene Verkaufseinheit in Verkehr gebracht werden.

Ab dem 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Durchführungsrechtsakts ist die Methode bei Berechnung und Überprüfung verbindlich (Abs. 11). Praktisch bedeutet das für die Dokumentation je Werk und Format:

  • Jahresmengen Kunststoff je Verpackungsart und -format nach Tabelle 1
  • Eingesetzte Rezyklatmengen mit Lieferant, Charge, Herkunft (EU/Drittland), Recyclingverfahren
  • Nachweis der Post-Consumer-Eigenschaft und der Sammel- und Anlagenstandards nach Abs. 3
  • Zulassung des Recyclingverfahrens nach Verordnung (EU) 2022/1616 bei Lebensmittelkontakt
  • Berechnung des Jahresdurchschnitts und Abgleich mit der Quote

Wer den Rezyklatanteil auf der Verpackung ausloben will, muss ab dem 12. August 2028 die Spezifikationen des Durchführungsrechtsakts nach Art. 12 Abs. 6 einhalten, und die Angabe muss auf der Methode nach Art. 7 Abs. 8 beruhen (Art. 12 Abs. 4). Umweltaussagen zum Rezyklatanteil sind nach Art. 14 nur zulässig, wenn sie über die gesetzliche Mindestquote hinausgehen und angeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil oder das gesamte Portfolio beziehen.

Ausnahmen im Detail

Art. 7 Abs. 4 nimmt vom gesamten Artikel aus:

  • Primärverpackungen von Human- und Tierarzneimitteln sowie äußere Umhüllungen mit Qualitätsanforderungen
  • Kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, Prüfprodukten und In-vitro-Diagnostika
  • Kompostierbare Kunststoffverpackungen
  • Gefahrgutverpackungen nach Richtlinie 2008/68/EG
  • Kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel, die nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie Getränke und Lebensmittel, die typischerweise für Kleinkinder verwendet werden, nach Verordnung (EU) Nr. 609/2013
  • Verpackungen von Vorräten und Bestandteilen für die Arzneimittelherstellung

Abs. 5 ergänzt zwei Ausnahmen, die für Lebensmittelhersteller zentral sind: Lebensmittelkontaktverpackungen, bei denen der Rezyklatanteil eine Gefahr für die Gesundheit darstellen und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen würde, sowie Kunststoffanteile unter 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit.

Darüber hinaus kann die Kommission nach Abs. 12 per delegiertem Rechtsakt Ausnahmen für Umfang, Frist oder Höhe der Quoten nach Buchstabe b und d schaffen, wenn keine zugelassenen Recyclingtechnologien verfügbar sind. Nach Abs. 13 kann sie die Quoten anpassen, wenn bestimmte Rezyklate nicht verfügbar oder unverhältnismäßig teuer sind; das ist ausdrücklich auf Ausnahmefälle mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit, Lebensmittelversorgung oder Umwelt beschränkt. Bis zum 12. Februar 2032 legt die Kommission einen Bericht zur Umsetzung der 2030-Quoten vor und prüft die Werte für 2040 (Abs. 14).

Wirtschaftliche Wirkung: Gebührenmodulation

Art. 7 Abs. 7 erlaubt den Mitgliedstaaten, die EPR-Beiträge nach dem Prozentsatz des eingesetzten Rezyklats zu modulieren. Damit kann ein Rezyklatanteil oberhalb der Quote bereits vor 2030 Lizenzentgelte senken. Umgekehrt stuft Art. 62 Abs. 1 eine nicht erfüllte Quote nach Art. 7 als formale Nichtkonformität ein: Der Mitgliedstaat fordert zur Korrektur auf und beschränkt bei fortdauernder Nichtkonformität die Bereitstellung auf dem Markt.

Empfehlungen für die Umsetzung bis 2030

  1. Portfolio segmentieren: Jeden Kunststoffanteil einer Verpackungseinheit einer der vier Kategorien a bis d zuordnen und nach Tabelle 1 klassifizieren.
  2. Rechenkreise je Werk anlegen: Für jede Kombination aus Werk, Verpackungsart und Format die Jahresmenge und die Sollmenge Rezyklat ermitteln.
  3. Bezugsquellen sichern: Lebensmitteltaugliches rPET ist verfügbar, lebensmitteltaugliches rPP und rPE nur begrenzt. Lieferverträge mit Nachweis der Zulassung nach Verordnung (EU) 2022/1616 und der Herkunft nach Art. 7 Abs. 3 abschließen.
  4. Lieferanten in die Dokumentation einbinden: Art. 16 verpflichtet Lieferanten, dem Erzeuger alle für den Konformitätsnachweis nötigen Unterlagen zu übergeben. Verlangen Sie Rezyklatzertifikate mit Chargenbezug, nicht nur pauschale Erklärungen.
  5. Dokumentation vor dem Durchführungsrechtsakt aufbauen: Die Methode kommt bis Ende 2026, die Anwendungspflicht ab 2029. Wer die Mengenbilanz je Werk jetzt schon führt, muss später nur das Format anpassen.

Werkzeuge wie die RCX PPWR Compliance Platform verknüpfen dazu die Verpackungsstammdaten mit den Rezyklatnachweisen der Lieferanten und berechnen den Jahresdurchschnitt je Werk und Format laufend, sodass Lücken zur Quote sichtbar werden, bevor das Jahr abgeschlossen ist.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Art. 3, 7, 12 und Anhang II, VII – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj?locale=de
  2. Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff für den Lebensmittelkontakt – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/1616/oj?locale=de
  3. Europäische Kommission, Packaging waste (PPWR, delegierte und Durchführungsrechtsakte) – https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
  4. Umweltbundesamt, Verpackungen und Verpackungsrecht – https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/verpackungen
  5. IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, Themenseite PPWR – https://www.kunststoffverpackungen.de/themen/ppwr/
Dr. Jens Schmidt
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Dr. Jens Schmidt ist Gründer und CEO von ReCarbonX. Er entwickelt mit seinem Team Software für PPWR-Compliance, HACCP-Workflows und Kühlkettenlogistik – aus der Industrie-Erfahrung heraus, nicht von außen. Zum Team

FAQ

Häufige Fragen

Welche Rezyklatquoten gelten ab 2030 für Kunststoffverpackungen?
Nach Art. 7 Abs. 1 PPWR gelten ab dem 1. Januar 2030: 30 % für kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 10 % für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 35 % für alle übrigen Kunststoffverpackungen. Der Stichtag verschiebt sich, wenn der Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode später als drei Jahre vor dem 1. Januar 2030 in Kraft tritt.
Wie wird der Rezyklatanteil berechnet: pro Verpackung oder pro Werk?
Weder pro einzelner Verpackung noch pro Unternehmen. Art. 7 Abs. 1 und 2 verlangen die Quote pro Verpackungsart und -format nach Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr. Ein Werk kann also innerhalb eines Formats Chargen mit unterschiedlichem Rezyklatanteil produzieren, solange der Jahresdurchschnitt die Quote erreicht.
Zählt Industrieabfall oder Produktionsausschuss als Rezyklat?
Nein. Art. 7 verlangt Rezyklat aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen, also Post-Consumer-Material aus Produkten, die bereits in Verkehr gebracht wurden. Pre-Consumer-Material wie Anfahrware, Randbeschnitt oder Ausschuss wird nicht angerechnet. Zusätzlich muss das Material nach Abs. 3 in der EU oder unter gleichwertigen Standards gesammelt und recycelt worden sein.
Welche Verpackungen sind von der Rezyklatpflicht ausgenommen?
Art. 7 Abs. 4 und 5 nehmen unter anderem aus: Primärverpackungen von Arzneimitteln, kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, kompostierbare Kunststoffverpackungen, Gefahrgutverpackungen, kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Lebensmittelkontaktverpackungen, bei denen der Rezyklatanteil gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen würde, und Kunststoffanteile unter 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit.
Wie muss der Rezyklatanteil nachgewiesen werden?
Nach Art. 7 Abs. 6 in den technischen Verpackungsinformationen nach Anhang VII. Die Berechnungs- und Überprüfungsmethode legt die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 per Durchführungsrechtsakt fest; sie kann Audits durch unabhängige Dritte bei Rezyklaterzeugern und Verpackungsherstellern vorsehen. Ab dem 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts ist die Methode verbindlich anzuwenden.

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