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PPWR & Verpackungs-Compliance · Fachartikel

Verpackungsminimierung nach PPWR: Leerraumquote 50 %, Verbot von Doppelwänden und Falschböden, Leistungskriterien (Anhang IV)

Verpackungsminimierung nach PPWR: Leerraumquote max. 50 %, Verbot von Doppelwänden und Falschböden, Leistungskriterien Anhang IV, Fristen 2028/2030.

Von Dr. Jens Schmidt · Aktualisiert am 18.9.2026 · 7 Min. Lesezeit

Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) regelt die Verpackungsminimierung an zwei Stellen: Art. 10 verpflichtet Erzeuger und Importeure, Gewicht und Volumen jeder Verpackung ab dem 1. Januar 2030 auf das funktional notwendige Minimum zu reduzieren, und verbietet bereits seit dem 12. August 2026 Doppelwände, Falschböden und unnötige Schichten. Art. 24 begrenzt den Leerraum in Umverpackungen, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ab 2030 auf maximal 50 % und verlangt für Verkaufsverpackungen ab dem 12. Februar 2028 die Beschränkung des Leerraums auf das Mindestmaß. Nachzuweisen ist beides in der technischen Dokumentation nach Anhang VII.

Art. 10: Minimierung von Gewicht und Volumen

Die Grundpflicht ab 2030

Art. 10 Abs. 1 verlangt, dass Verpackungen „so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind". Adressat ist der Erzeuger oder Importeur, Stichtag der 1. Januar 2030.

Neu gegenüber der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ist nicht die Idee, sondern der Maßstab. Die bisherige Norm EN 13428:2004 ließ Marketing und Verbraucherakzeptanz als Begründung für zusätzliches Volumen zu. Erwägungsgrund 43 der PPWR stellt klar, dass diese Faktoren „nicht Teil von Leistungskriterien sein sollten, die ein zusätzliches Verpackungsgewicht und -volumen rechtfertigen". Bis eine neue harmonisierte Norm vorliegt, kann EN 13428:2004 weiter verwendet werden; die Kommission musste die Normungsorganisationen bis zum 12. Februar 2027 mit der Überarbeitung beauftragen (Abs. 3). Die neue Norm soll für die meistverwendeten Formate Höchstgrenzen für Gewicht, Volumen, Wandstärke und maximalen Leerraum festlegen.

Das Verbot von Doppelwänden und Falschböden

Art. 10 Abs. 2 verbietet zwei Gruppen von Verpackungen:

  • Verpackungen, die die Leistungskriterien des Anhangs IV nicht erfüllen, und
  • Verpackungen „mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten".

Abs. 2 enthält keinen eigenen Stichtag. Nach Art. 71 gilt die Verordnung seit dem 12. August 2026; das Verbot ist damit bereits anwendbar, während die allgemeine Minimierungspflicht des Abs. 1 erst 2030 greift. Nicht konforme Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Zwei Ausnahmen lässt Abs. 2 zu:

  1. Geschützte Gestaltung: Die Verpackung ist durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder nationales Designrecht geschützt oder ihre Form ist als Marke eingetragen, der Schutz bestand vor dem 11. Februar 2025, und die Anwendung der Minimierungsanforderungen würde die Neuheit oder Eigenart des Designs verändern oder die Unterscheidungskraft der Marke beseitigen.
  2. Geografische Angaben: Das verpackte Erzeugnis trägt eine nach Unionsrecht geschützte geografische Angabe, etwa nach Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein, (EU) 2019/787 für Spirituosen oder (EU) 2024/1143 für Agrarerzeugnisse, oder fällt unter eine Qualitätsregelung nach (EU) 2024/1143.

Eine Pralinenschachtel mit eingelegtem Kunststofftray, das die Packung doppelt so hoch macht wie nötig, ist der klassische Anwendungsfall. Ein Karton mit Falschboden für eine Kosmetikflasche ebenfalls. Nicht erfasst sind Schichten mit Funktion, etwa eine Barrierefolie oder ein Stoßschutz, sofern Anhang IV diese Funktion deckt.

Anhang IV: Leistungskriterien und Bewertungsmethode

Teil A: Acht Kriterien

Anhang IV Teil A definiert abschließend, welche Anforderungen ein Verpackungsgewicht oder -volumen rechtfertigen dürfen:

Nr. Leistungskriterium Beispiele aus Anhang IV
1 Schutz des Produkts Mechanische und chemische Schäden, Vibration, Kompression, Feuchtigkeit, Oxidation, Licht, Sauerstoff, mikrobiologische Kontamination, organoleptische Eigenschaften
2 Herstellungsverfahren für Verpackungen Form, Dickentoleranzen, Füllgeschwindigkeit, Wärmebeständigkeit, Mindestkopfraum, Hygiene
3 Logistik Dimensionale Koordination, Palettenkompatibilität, Integrität beim Transport
4 Funktionalität der Verpackung Zweck des Produkts, Geschenk- oder Saisonverkauf
5 Informationsanforderungen Produktinformationen, Lagerhinweise, Strichcodes, Mindesthaltbarkeitsdatum
6 Hygiene und Sicherheit Kindersicherheit, Manipulationsschutz, Fälschungsschutz, sichere Öffnung
7 Rechtliche Anforderungen Einhaltung geltender Vorschriften für Verpackung und verpacktes Produkt
8 Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung Mehr Gewicht zulässig, um Umläufe zu ermöglichen, Rezyklat einzusetzen oder auf Monomaterial umzustellen

Kriterium 8 ist die wichtigste Öffnung: Wer von einer leichten Mehrschichtfolie auf ein schwereres Monomaterial wechselt, um Recyclingfähigkeitsstufe A oder B nach Art. 6 zu erreichen, darf das zusätzliche Gewicht mit Anhang IV begründen.

Teil B: Die Bewertungsmethode

Teil B verlangt, dass die Bewertung des Mindestvolumens und -gewichts in der technischen Dokumentation erläutert wird, mindestens mit:

  • den Ergebnissen der Bewertung einschließlich der Berechnung des erforderlichen Mindestgewichts und -volumens, unter Berücksichtigung von Abweichungen zwischen Produktionschargen,
  • für jedes Leistungskriterium der Beschreibung der Gestaltungsanforderung, die eine weitere Reduktion verhindert, mit Begründung und Methode; alle Reduktionsmöglichkeiten sind zu untersuchen, insbesondere das Entfernen jeder Schicht ohne Verpackungsfunktion; der bloße Austausch eines Materials durch ein anderes reicht nicht,
  • allen Testergebnissen, Marktstudien oder Untersuchungen, die herangezogen wurden.

Art. 10 Abs. 4 spiegelt diese Anforderungen für die technische Dokumentation nach Anhang VII: Spezifikationen und Normen, gestalterische Grenzen je Kriterium, Testergebnisse, Studien, Modellierungen und Simulationen. Bei Mehrwegverpackungen sind vorrangig die Anforderungen an Wiederverwendbarkeit nach Art. 11 zu berücksichtigen.

Art. 24: Das Leerraumverhältnis

Anwendungsbereich und Frist

Art. 24 Abs. 1 richtet sich an „die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen". Adressat ist also der Abfüller oder Versender, nicht der Verpackungshersteller. Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, darf das Leerraumverhältnis maximal 50 % betragen. Die Kommission musste den Durchführungsrechtsakt bis zum 12. Februar 2028 erlassen; er soll Sonderfälle wie unregelmäßig geformte Produkte, Flüssigkeiten, leicht beschädigbare Inhalte und die Mindestfläche für Versandetiketten berücksichtigen.

Definition und Formel

Art. 24 Abs. 3 definiert:

  • Leerraum = Gesamtvolumen der Umverpackung, Transportverpackung oder E-Commerce-Verpackung minus Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen.
  • Leerraumverhältnis = Leerraum geteilt durch das Gesamtvolumen der Umverpackung, Transportverpackung oder E-Commerce-Verpackung.

Als Formel:

Leerraumverhältnis (%) = (V_Außenverpackung − Σ V_Verkaufsverpackungen) / V_Außenverpackung × 100

Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schaumstoff, Holzwolle, Polystyrol oder Styroporchips befüllt ist, „gilt als Leerraum". Füllmaterial verbessert die Quote also nicht.

Rechenbeispiel Versandkarton

Ein Lebensmittelversender verschickt sechs Gläser Aufstrich in Faltschachteln von je 8 × 8 × 12 cm.

  • Volumen je Verkaufsverpackung: 8 × 8 × 12 = 768 cm³; sechs Stück: 4.608 cm³
  • Versandkarton A: 30 × 20 × 20 cm = 12.000 cm³
  • Leerraum: 12.000 − 4.608 = 7.392 cm³
  • Leerraumverhältnis: 7.392 / 12.000 = 61,6 %; nicht konform, auch wenn der Rest mit Papierpolstern gefüllt ist

Alternative:

  • Versandkarton B: 25 × 17 × 14 cm = 5.950 cm³
  • Leerraum: 5.950 − 4.608 = 1.342 cm³
  • Leerraumverhältnis: 1.342 / 5.950 = 22,6 %; konform

Dasselbe Prinzip gilt für Umverpackungen im Handel: Ein Tray, das zwölf Becher mit 2 cm Luft an allen Seiten trägt, überschreitet die Grenze schnell, weil das Kartonvolumen kubisch, das Bechervolumen aber nur linear mit dem Abstand wächst.

Verkaufsverpackungen: Mindestmaß ab 12. Februar 2028

Art. 24 Abs. 4 verpflichtet Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen befüllen, seit dem 12. Februar 2028 den Leerraum auf das für die Verpackungsfunktionen einschließlich Produktschutz erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Hier gilt keine feste Prozentgrenze, sondern eine funktionale Grenze. Das Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist als Differenz zwischen innerem Gesamtvolumen und Produktvolumen definiert; Füllmaterial zählt wieder als Leerraum.

Für Lebensmittel enthält Abs. 4 zwei wichtige Klarstellungen: Bei Produkten, die sich beim Transport setzen (Müsli, Chips, Mehl), oder bei denen zum Schutz des Lebensmittels Kopfraum erforderlich ist, wird die Einhaltung anhand der Füllhöhe zum Zeitpunkt der Befüllung bewertet, und Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln sowie Schutzgase gelten nicht als Leerraum. Eine MAP-Schale mit Schutzatmosphäre über dem Aufschnitt ist damit kein Leerraumproblem; ein halbleerer Karton um einen kleinen Riegel schon.

Die Kommission bewertet bis zum 12. Februar 2032, ob feste Leerraumverhältnisse auch für Verkaufsverpackungen, insbesondere bei Spielzeug, Kosmetik, Do-it-yourself-Kits und Elektronik, eingeführt werden (Abs. 6).

Ausnahmen

Nach Abs. 5 sind von der 50-%-Grenze ausgenommen:

  • Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als E-Commerce-Verpackungen verwenden, also ohne zusätzliche Versandverpackung versenden,
  • wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems.

Beide Gruppen müssen dennoch die Minimierungsanforderungen nach Art. 10 erfüllen.

Rechtsfolgen und Nachweis

Ein Verstoß gegen Art. 24 ist nach Art. 62 Abs. 1 Buchstabe g eine formale Nichtkonformität: Der Mitgliedstaat fordert zur Korrektur auf und beschränkt bei fortdauernder Nichtkonformität die Bereitstellung. Die Einhaltung des Art. 10 ist nach Abs. 4 in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachzuweisen, die Teil der Konformitätsbewertung nach Art. 38 und Grundlage der EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 ist. Verpackungen, die den harmonisierten Normen entsprechen, genießen nach Art. 36 eine Konformitätsvermutung.

Umsetzung in fünf Schritten

  1. Bestand prüfen: Alle Verkaufsverpackungen auf Doppelwände, Falschböden, überflüssige Trays und Schichten ohne Funktion durchsehen. Das Verbot gilt bereits.
  2. Verkaufsverpackungen bis 2028 optimieren: Füllhöhe, Kopfraum und Schutzgas dokumentieren, damit der funktionale Leerraum belegbar ist.
  3. Um- und Transportverpackungen vermessen: Leerraumverhältnis nach der Formel für jedes Format berechnen; Formate über 50 % priorisieren.
  4. Anhang-IV-Bewertung je Verpackungseinheit anlegen: Für jedes der acht Kriterien die Grenze der Reduktion mit Testergebnissen, Simulationen oder Studien belegen.
  5. Dokumentation versionieren: Jede Änderung an Format, Material oder Füllmenge löst nach Art. 15 Abs. 4 eine erneute Konformitätsbewertung aus.

Wer die Verpackungseinheiten mit Abmessungen, Komponenten und Zielmärkten strukturiert erfasst hat, kann das Leerraumverhältnis rechnerisch aus den Stammdaten ableiten und die Anhang-IV-Bewertung als Teil der technischen Dokumentation führen. Plattformen wie die RCX PPWR Compliance Platform verbinden diese Minimierungsnachweise mit Recyclingfähigkeit, Stoffkonformität und EU-Konformitätserklärung in einem Datensatz je Verpackungsart.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Art. 3, 10, 24, 62 und Anhang IV, VII – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj?locale=de
  2. Europäische Kommission, Packaging waste (PPWR, Durchführungsrechtsakte) – https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
  3. Umweltbundesamt, Verpackungen und Verpackungsrecht – https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/verpackungen
  4. IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, Themenseite PPWR – https://www.kunststoffverpackungen.de/themen/ppwr/
Dr. Jens Schmidt
Dr. Jens Schmidt · CEO & Industry Expert, ReCarbonX

Dr. Jens Schmidt ist Gründer und CEO von ReCarbonX. Er entwickelt mit seinem Team Software für PPWR-Compliance, HACCP-Workflows und Kühlkettenlogistik – aus der Industrie-Erfahrung heraus, nicht von außen. Zum Team

FAQ

Häufige Fragen

Wie wird das Leerraumverhältnis nach PPWR berechnet?
Nach Art. 24 Abs. 3 ist Leerraum die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen der Umverpackung, Transportverpackung oder E-Commerce-Verpackung und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen. Das Leerraumverhältnis ist der Leerraum geteilt durch das Gesamtvolumen, ausgedrückt in Prozent. Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern oder Styroporchips gefüllt ist, zählt als Leerraum. Die genaue Methode legt die Kommission bis zum 12. Februar 2028 per Durchführungsrechtsakt fest.
Ab wann gilt die 50-Prozent-Grenze für den Leerraum?
Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt (Art. 24 Abs. 1). Sie gilt für Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder E-Commerce-Verpackungen befüllen. Für Verkaufsverpackungen gilt bereits ab dem 12. Februar 2028 die Pflicht, den Leerraum auf das funktional erforderliche Mindestmaß zu beschränken (Abs. 4).
Sind Doppelwände und Falschböden seit der PPWR verboten?
Ja. Art. 10 Abs. 2 verbietet das Inverkehrbringen von Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Produktvolumen vergrößern, ausdrücklich Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten. Die Vorschrift nennt keine eigene Frist und gilt daher seit dem allgemeinen Geltungsbeginn am 12. August 2026. Ausgenommen sind vor dem 11. Februar 2025 geschützte Geschmacksmuster und Formmarken sowie Produkte mit geschützter geografischer Angabe.
Welche Leistungskriterien nennt Anhang IV?
Anhang IV Teil A nennt acht Kriterien, die eine weitere Gewichts- oder Volumenreduktion rechtfertigen dürfen: Schutz des Produkts, Herstellungsverfahren, Logistik, Funktionalität, Informationsanforderungen, Hygiene und Sicherheit, rechtliche Anforderungen sowie Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung. Vermarktung und Verbraucherakzeptanz sind keine zulässigen Kriterien.
Gilt die Leerraumgrenze auch für Mehrwegverpackungen und Versandkartons im Onlinehandel?
Nach Art. 24 Abs. 5 sind Wirtschaftsakteure ausgenommen, die Verkaufsverpackungen direkt als E-Commerce-Verpackung nutzen, also ohne zusätzlichen Versandkarton, sowie wiederverwendbare Verpackungen in einem Wiederverwendungssystem. Sie müssen aber die allgemeinen Minimierungsanforderungen nach Art. 10 einhalten. Ein klassischer Versandkarton um eine Verkaufsverpackung unterliegt der 50-Prozent-Grenze.

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