PPWR-Checkliste für Lebensmittelhersteller: 12 Schritte zur Konformität
PPWR-Checkliste für Lebensmittelhersteller: 12 Schritte von der Portfolio-Erfassung bis zur EPR-Meldung – mit Fristen und Nachweisen je Schritt.
Artikel lesen · 9 Min. →Verpackungsminimierung nach PPWR: Leerraumquote max. 50 %, Verbot von Doppelwänden und Falschböden, Leistungskriterien Anhang IV, Fristen 2028/2030.
Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) regelt die Verpackungsminimierung an zwei Stellen: Art. 10 verpflichtet Erzeuger und Importeure, Gewicht und Volumen jeder Verpackung ab dem 1. Januar 2030 auf das funktional notwendige Minimum zu reduzieren, und verbietet bereits seit dem 12. August 2026 Doppelwände, Falschböden und unnötige Schichten. Art. 24 begrenzt den Leerraum in Umverpackungen, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ab 2030 auf maximal 50 % und verlangt für Verkaufsverpackungen ab dem 12. Februar 2028 die Beschränkung des Leerraums auf das Mindestmaß. Nachzuweisen ist beides in der technischen Dokumentation nach Anhang VII.
Art. 10 Abs. 1 verlangt, dass Verpackungen „so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind". Adressat ist der Erzeuger oder Importeur, Stichtag der 1. Januar 2030.
Neu gegenüber der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ist nicht die Idee, sondern der Maßstab. Die bisherige Norm EN 13428:2004 ließ Marketing und Verbraucherakzeptanz als Begründung für zusätzliches Volumen zu. Erwägungsgrund 43 der PPWR stellt klar, dass diese Faktoren „nicht Teil von Leistungskriterien sein sollten, die ein zusätzliches Verpackungsgewicht und -volumen rechtfertigen". Bis eine neue harmonisierte Norm vorliegt, kann EN 13428:2004 weiter verwendet werden; die Kommission musste die Normungsorganisationen bis zum 12. Februar 2027 mit der Überarbeitung beauftragen (Abs. 3). Die neue Norm soll für die meistverwendeten Formate Höchstgrenzen für Gewicht, Volumen, Wandstärke und maximalen Leerraum festlegen.
Art. 10 Abs. 2 verbietet zwei Gruppen von Verpackungen:
Abs. 2 enthält keinen eigenen Stichtag. Nach Art. 71 gilt die Verordnung seit dem 12. August 2026; das Verbot ist damit bereits anwendbar, während die allgemeine Minimierungspflicht des Abs. 1 erst 2030 greift. Nicht konforme Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Zwei Ausnahmen lässt Abs. 2 zu:
Eine Pralinenschachtel mit eingelegtem Kunststofftray, das die Packung doppelt so hoch macht wie nötig, ist der klassische Anwendungsfall. Ein Karton mit Falschboden für eine Kosmetikflasche ebenfalls. Nicht erfasst sind Schichten mit Funktion, etwa eine Barrierefolie oder ein Stoßschutz, sofern Anhang IV diese Funktion deckt.
Anhang IV Teil A definiert abschließend, welche Anforderungen ein Verpackungsgewicht oder -volumen rechtfertigen dürfen:
| Nr. | Leistungskriterium | Beispiele aus Anhang IV |
|---|---|---|
| 1 | Schutz des Produkts | Mechanische und chemische Schäden, Vibration, Kompression, Feuchtigkeit, Oxidation, Licht, Sauerstoff, mikrobiologische Kontamination, organoleptische Eigenschaften |
| 2 | Herstellungsverfahren für Verpackungen | Form, Dickentoleranzen, Füllgeschwindigkeit, Wärmebeständigkeit, Mindestkopfraum, Hygiene |
| 3 | Logistik | Dimensionale Koordination, Palettenkompatibilität, Integrität beim Transport |
| 4 | Funktionalität der Verpackung | Zweck des Produkts, Geschenk- oder Saisonverkauf |
| 5 | Informationsanforderungen | Produktinformationen, Lagerhinweise, Strichcodes, Mindesthaltbarkeitsdatum |
| 6 | Hygiene und Sicherheit | Kindersicherheit, Manipulationsschutz, Fälschungsschutz, sichere Öffnung |
| 7 | Rechtliche Anforderungen | Einhaltung geltender Vorschriften für Verpackung und verpacktes Produkt |
| 8 | Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung | Mehr Gewicht zulässig, um Umläufe zu ermöglichen, Rezyklat einzusetzen oder auf Monomaterial umzustellen |
Kriterium 8 ist die wichtigste Öffnung: Wer von einer leichten Mehrschichtfolie auf ein schwereres Monomaterial wechselt, um Recyclingfähigkeitsstufe A oder B nach Art. 6 zu erreichen, darf das zusätzliche Gewicht mit Anhang IV begründen.
Teil B verlangt, dass die Bewertung des Mindestvolumens und -gewichts in der technischen Dokumentation erläutert wird, mindestens mit:
Art. 10 Abs. 4 spiegelt diese Anforderungen für die technische Dokumentation nach Anhang VII: Spezifikationen und Normen, gestalterische Grenzen je Kriterium, Testergebnisse, Studien, Modellierungen und Simulationen. Bei Mehrwegverpackungen sind vorrangig die Anforderungen an Wiederverwendbarkeit nach Art. 11 zu berücksichtigen.
Art. 24 Abs. 1 richtet sich an „die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen". Adressat ist also der Abfüller oder Versender, nicht der Verpackungshersteller. Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, darf das Leerraumverhältnis maximal 50 % betragen. Die Kommission musste den Durchführungsrechtsakt bis zum 12. Februar 2028 erlassen; er soll Sonderfälle wie unregelmäßig geformte Produkte, Flüssigkeiten, leicht beschädigbare Inhalte und die Mindestfläche für Versandetiketten berücksichtigen.
Art. 24 Abs. 3 definiert:
Als Formel:
Leerraumverhältnis (%) = (V_Außenverpackung − Σ V_Verkaufsverpackungen) / V_Außenverpackung × 100
Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schaumstoff, Holzwolle, Polystyrol oder Styroporchips befüllt ist, „gilt als Leerraum". Füllmaterial verbessert die Quote also nicht.
Ein Lebensmittelversender verschickt sechs Gläser Aufstrich in Faltschachteln von je 8 × 8 × 12 cm.
Alternative:
Dasselbe Prinzip gilt für Umverpackungen im Handel: Ein Tray, das zwölf Becher mit 2 cm Luft an allen Seiten trägt, überschreitet die Grenze schnell, weil das Kartonvolumen kubisch, das Bechervolumen aber nur linear mit dem Abstand wächst.
Art. 24 Abs. 4 verpflichtet Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen befüllen, seit dem 12. Februar 2028 den Leerraum auf das für die Verpackungsfunktionen einschließlich Produktschutz erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Hier gilt keine feste Prozentgrenze, sondern eine funktionale Grenze. Das Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist als Differenz zwischen innerem Gesamtvolumen und Produktvolumen definiert; Füllmaterial zählt wieder als Leerraum.
Für Lebensmittel enthält Abs. 4 zwei wichtige Klarstellungen: Bei Produkten, die sich beim Transport setzen (Müsli, Chips, Mehl), oder bei denen zum Schutz des Lebensmittels Kopfraum erforderlich ist, wird die Einhaltung anhand der Füllhöhe zum Zeitpunkt der Befüllung bewertet, und Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln sowie Schutzgase gelten nicht als Leerraum. Eine MAP-Schale mit Schutzatmosphäre über dem Aufschnitt ist damit kein Leerraumproblem; ein halbleerer Karton um einen kleinen Riegel schon.
Die Kommission bewertet bis zum 12. Februar 2032, ob feste Leerraumverhältnisse auch für Verkaufsverpackungen, insbesondere bei Spielzeug, Kosmetik, Do-it-yourself-Kits und Elektronik, eingeführt werden (Abs. 6).
Nach Abs. 5 sind von der 50-%-Grenze ausgenommen:
Beide Gruppen müssen dennoch die Minimierungsanforderungen nach Art. 10 erfüllen.
Ein Verstoß gegen Art. 24 ist nach Art. 62 Abs. 1 Buchstabe g eine formale Nichtkonformität: Der Mitgliedstaat fordert zur Korrektur auf und beschränkt bei fortdauernder Nichtkonformität die Bereitstellung. Die Einhaltung des Art. 10 ist nach Abs. 4 in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachzuweisen, die Teil der Konformitätsbewertung nach Art. 38 und Grundlage der EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 ist. Verpackungen, die den harmonisierten Normen entsprechen, genießen nach Art. 36 eine Konformitätsvermutung.
Wer die Verpackungseinheiten mit Abmessungen, Komponenten und Zielmärkten strukturiert erfasst hat, kann das Leerraumverhältnis rechnerisch aus den Stammdaten ableiten und die Anhang-IV-Bewertung als Teil der technischen Dokumentation führen. Plattformen wie die RCX PPWR Compliance Platform verbinden diese Minimierungsnachweise mit Recyclingfähigkeit, Stoffkonformität und EU-Konformitätserklärung in einem Datensatz je Verpackungsart.
RCX PPWR Compliance Platform bildet genau diese Anforderungen digital ab. In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie – unverbindlich.
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